Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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insoweit  sich  für  die  Aufnahme  von  Rentenempfängern  ein  dauerndes  Bedürfniß
herausstellt  und  der  Betrag  der  in  Folge  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  in  Wegfall
  kommenden  Renten  dem  Betrage  der  Betriebskosten  annähernd  gleichkommt.
Solche  Beschlüsse  des  Vorstandes  bedürfen  der  Genehmigung  des  k.  b.  Staatsministeriums
  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern.

§  19.  Absindung  von  Ausländern.

Ist  der  Rentenberechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  er,  falls  er  seinen  Wohnsitz  im
Deutschen  Reiche  aufgibt,  mit  dem  dreifachen  Betrage  der  Jahresrente  abgefunden  werden;
Entscheidung  hierüber  trifft  der  Kassenvorstand.

§  20.  Erlöschen  und  Wiederaufleben  der  Anwartschaften.

Diie  aus  der  Versicherungspflicht  sich  ergebende  Anwartschaft  erlischt,  wenn  während

zweier  Jahre  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Beschäftigung  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung
  ein  die  Versicherungspflicht  begründendes  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß,
auf  Grund  dessen  Beiträge  entrichtet  sind,  oder  die  Weiterversicherung  (§  4  Ziffer  2)
nicht  oder  in  weniger  als  insgesammt  20  Beitragswochen  bestanden  hat.

Den  Beitragswochen  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  werden  gleich  geachtet
die  Zeiten,

a)  welche  nach  §  7  als  Beitragszeiten  angerechnet  werden,

b)  während  deren  der  Anwärter  eine  Unfallrente  für  eine  Verminderung  der
Erwerbsfähigkeit  um  mindestens  20%  oder  Invaliden=  oder  Altersbezüge  von
anderen  Kasseneinrichtungen  oder  aus  Knappschafts-,  Fabrik=  und  ähnlichen
Kassen  bezog,  ohne  gleichzeitig  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  auszuüben.

Bei  der  Selbstversicherung  und  ihrer  Fortsetzung  (8§  4  Ziffer  1)  müssen  zur  Aufrechterhaltung
  der  Anwartschaft  während  der  in  §  20  Ziffer  1  bezeichneten  Frist
mindestens  40  Beiträge  entrichtet  werden.

Die  Anwartschaft  lebt  wieder  auf,  sobald  durch  Wiedereintreten  in  eine  versicherungspflichtige
  Beschäftigung  oder  durch  freiwillige  Beitragsleistung  das  Versicherungsverhältniß
  erneuert  und  danach  eine  Wartezeit  von  200  Beitragswochen  zurückgelegt  ist.

§  21.  Entziehung  der  Invalideurente.

Tritt  in  den  Verhältnissen  des  Empfängers  einer  Invalidenrente  (§  12  Ziffer  1  und  3)

eine  Veränderung  ein,  welche  ihn  nicht  mehr  als  erwerbsunfähig  erscheinen  läßt,  so
kann  demselben  die  Rente  entzogen  werden.
Ist  begründete  Annahme  vorhanden,  daß  der  Empfänger  einer  Invalidenrente  bei

Durchführung  eines  Heilverfahrens  die  Erwerbsfähigkeit  wieder  erlangen  werde,  so
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