Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

14. 
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Ueber die Anträge entscheidet nach Anstellung der erforderlichen Erhebungen und 
nach Anhören des Dienstvorstandes der Kassenvorstand. Wird der Anspruch an- 
erkannt, so ist die Höhe und der Beginn der Rente sofort festzustellen. Dem 
Empfangsberechtigten ist ein schriftlicher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art 
der Berechnung zu ersehen ist. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe 
durch schriftlichen mit Gründen zu versehenden Bescheid abzulehnen. Der Bescheid 
muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuständigen 
Schiedsgerichts enthalten. 
Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversicherungs- 
gesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist (§ 12 Ziffer 1 letzter Satz), be- 
gründet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, 
sofern im Uebrigen die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente bewilligt 
werden darf, vorliegen, diese Rente festzustellen. Ist die Invalidenrente für einen 
Zeitraum gezahlt, für welchen dem Empfänger ein Anspruch auf Unfallrente zu- 
steht, so geht dieser Anspruch insoweit auf die Arbeiterpensionskasse über, als die 
gewährte Invalidenrente die zu gewährende Unfallrente nicht übersteigt. 
Diie Auszahlung der Renten (§ 14 Ziffer 4) wird auf Anweisung des Kassen- 
vorstandes vorschußweise durch die Post bewirkt. Dem Berechtigten wird die mit 
der Zahlung der Reute beauftragte Postanstalt mitgetheilt. 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so wird auf seinen Antrag die 
Rente an die Postanstalt des neuen Wohnortes zur Auszahlung überwiesen. 
§ 26. Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente 
abgewiesen wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe und der Beginn 
der Rente festgestellt wird, steht dem Rentenbewerber die Berufung auf schieds- 
gerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach 
der Zustellung des Bescheides bei dem Schiedsgericht einzulegen. Die Frist gilt 
auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Bernfung bei einer anderen 
Behörde eingegangen ist; letztere hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zu- 
ständige Schiedsgericht abzugeben. 
Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Rentenbewerber und 
dem Kassenvorstand zuzustellen. 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Anspruch auf Renute für begründet erachtet, 
zugleich die Höhe und den Beginn der Rente festzustellen. Hat das Schiedsgericht 
§ 112“ 
§ 112# 
113 
113: 
* 123 
§ 123= 
* 1111 
* 111 
*W 1142
	        
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