Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 14. 179 
6. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichsversicherungsamt zu- 
gleich in der Sache selbst entscheiden, oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an 
den Vorstand der Arbeiterpensionskasse zurückverweisen. Dabei kann das Reichsver- 
sicherungsamt bestimmen, daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach be- 
stimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurückverweisung ist die recht- 
liche Beurtheilung, auf welche das Reichsversicherungsamt die Aufhebung gestützt 
hat, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde zu legen. 
§ 28. Umgangnahme von Rüchkforderungen. 
Die Arbeiterpensionskasse ist befugt, von der Rückforderung der gemäß §§ 26 und 27 
vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Rentenbeträge abzusehen. 
§ 29. Wiederaufnahme des Verfahrens. 
Auf die Anufechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente 
finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- 
sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesraths ein Anderes bestimmt ist. 
§ 30. Wiederholung des Nentenantrags. 
Die Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente, welcher wegen 
Fehlens dauernder Erwerbsunfähigkeit endgültig abgelehnt worden war, ist vor Ablauf eines 
Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft 
bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhanden- 
sein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergibt. Sofern eine solche Be- 
scheinigung nicht beigebracht wird, hat der Kassenvorstand den vorzeitig wiederholten Antrag 
durch Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel nicht stattfindet, zurückzuweisen. 
§ 31. Verfahren vor dem Schiedsgericht. 
1. Für die Abtheilung A der Arbeiterpensionskasse ist ein Schiedsgericht mit dem 
Sitze in München errichtet. · 
2. Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus je zwei Beisitzern 
als Vertreter der Kassenmitglieder und der k. Staatseisenbahnverwaltung. Der Vor- 
sitzende und dessen Stellvertreter werden aus der Zahl der öffentlichen Beamten — 
mit Ausschluß jedoch der Beamten der Staatseisenbahnverwaltung — von dem zu- 
ständigen k. b. Staatsministerium ernannt. Als Beisitzer und stellvertretende Bei- 
sitzer gehören dem Schiedsgerichte die seitens der Vertreter der Arbeiter gewählten, 
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§ 118 
8 119 
§ 120 
§ 1031 
8 104 
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