Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Als  Arbeitsverdienst  gelten  auch  Tantiemen  und  Naturalbezüge;  für  dieselben
wird  der  Durchschnittswerth  in  Anrechnung  gebracht.

Tritt  ein  Mitglied  der  Abtheilung  B  in  Folge  Lohnerhöhung  dauernd  in  eine  höhere

Lohnklasse  über,  so  wird  mit  dem  Montag  nach  Ablauf  des  Löhnungszeitraumes,
in  welchem  die  Erhöhung  eintritt,  der  Beitrag  der  höheren  Lohnklasse  erhoben.
Sofern  hingegen  ein  Mitglied  in  Folge  Lohnermäßigung  dauernd  in  eine  niedrigere
Lohnklasse  zurücktritt,  steht  es  demselben  frei,  gleichwohl  zur  Abtheilung  B  in  der
höheren  Lohnklasse  die  Beiträge  fortzuentrichten  und  sich  dadurch  den  Anspruch  darauf
zu  erwerben,  daß  auch  von  dieser  höheren  Lohnklasse  die  Leistungen  der  Abtheilung  B
bemessen  werden.  Binnen  acht  Wochen  nach  Eintritt  der  Lohnermäßigung  hat  das
Mitglied  seinem  nächsten  Dienstvorgesetzten  schriftlich  anzuzeigen,  ob  dasselbe  von
dieser  Berechtigung  Gebrauch  machen  will.  Verzichtet  das  Mitglied  hierauf  oder
unterläßt  es  die  Anzeige,  so  wird  der  Bemessung  der  Beiträge  und  Leistungen  die
niedrigere  Lohnklasse  zu  Grunde  gelegt,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  die  Leistungen
sowohl  für  das  Mitglied,  als  für  seine  Hinterbliebenen  nicht  geringer  zu  bemessen
sind,  als  sie  betragen  hätten,  wenn  die  Erwerbsunfähigkeit  oder  der  Tod  am  Tage
der  Herabsetzung  des  Lohnes  eingetreten  wäre  und  die  beim  Tode  des  Mitgliedes
vorhandenen  bezugsberechtigten  Hinterbliebenen  bereits  am  Tage  der  Lohnherabsetzung
vorhanden  gewesen  wären.

Ob  die  Lohnerhöhung  oder  die  Lohnermäßigung  eine  dauernde  im  Sinne  der  vorstehenden

  Bestimmungen  ist,  wird  dem  Kassenvorstand  von  den  zur  Lohnfestsetzung
zuständigen  Behörden  mitgetheilt.

Deer  von  den  Mitgliedern  zur  Abtheilung  B  zu  leistende  Beitrag  beträgt  wöchentlich:

in  der  Lohnklasse  II4.  14  Pfennig,
„  „  „  III  21  „
„  „  „  IV.  28  „
„  „  „  IVa  33  „
„  „  „  IVb  40  „

Die  Beiträge  werden  durch  Kürzung  bei  der  Auszahlung  des  Dienst=  oder  Lohneinkommens

  der  Mitglieder  seitens  der  zahlenden  Eisenbahnkasse  erhoben.

Für  die  vollen  Wochen  einer  mit  Erwerbsunfähigkeit  verbundenen  Krankheit  oder

einer  militärischen  Dienstleistung  werden  keine  Beiträge  erhoben.

Für  Wochen,  in  welchen  aus  anderen  Gründen  ausnahmsweise  ohne  Lösung  des

Arbeitsverhältnisses  keine  Beschäftigung  stattfindet,  ist  der  Beitrag  zu  leisten;  geht
die  ausnahmsweise  Unterbrechung  der  Beschäftigung  über  zwei  Wochen  hinaus  oder