Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

IW 14. 
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wird während der Unterbrechung eine gelöhnte Beschäftigung bei einem anderen 
Arbeitgeber übernommen, so erlischt die Mitgliedschaft bei der Abtheilung B der 
Arbeiterpensionskasse. 
Die Staatseisenbahnverwaltung leistet bis auf Weiteres zur Abtheilung B einen 
jährlichen Zuschuß in der Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge. 
§ 41. Anspruch auf Busatzrente. 
Diejenigen Mitglieder der Abtheilung B, welche dieser Abtheilung mindestens fünf 
Jahre lang angehört haben, erhalten, sofern ihnen eine Invalidenrente (§ 12 
Ziffer 1 und 3) gewährt wird, eine Zusatzrente. 
Ist die dauernde Erwerbsunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder 
sonstigen Beschädigung, welche das Mitglied sich bei oder aus Anlaß der dienst- 
lichen Beschäftigung zugezogen hat, so wird der Mindestbetrag der Zusatzrente der 
Lohnklasse, in welcher das Mitglied zuletzt Beiträge entrichtet hat, auch vor Ablauf 
von fünf Jahren der Mitgliedschaft gewährt. 
Die Zusatzrente wird — vorbehaltlich der Bestimmungen in § 51 — auch gewährt: 
a) Altersrentnern, welche nach Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit an 
Stelle der Invalidenrente die Altersrente, weil diese höher ist, fortbeziehen; 
b) Mitgliedern, welchen die Invalideurente lediglich aus den in § 12 Ziffer 1 
Satz 3 gedachten Gründen nicht gewährt werden kann oder deren Anspruch 
auf Invalidenrente aus den in § 22 Ziffer 1 a und b angegebenen 
Gründen ruht. 
Ueber die Anträge auf Bewilligung von Zusatzrenten, welche gleichzeitig mit den 
Anträgen auf Bewilligung von Jnvalidenrenten zu stellen sind, entscheidet nach An- 
hören des Dienstvorgesetzten der Kassenvorstand. Ueber den Ausfall der Entscheidung 
wird den Antragstellern ein schriftlicher Bescheid, aus welchem die Art der Berechnung 
oder die Gründe für die Ablehnung zu ersehen sind, ertheilt. 
§ 42. Entziehung und Wiedergewährung der Zusatrenten. 
Wird die Invalidenrente dem Empfänger entzogen, so tritt ohne Weiteres auch die 
Entziehung der neben derselben gewährten Zusatzrente ein. Ebenso lebt mit der 
Neubewilligung der Invalidenrente auch der Anspruch auf die Zusatzrente wieder 
auf, auch dann, wenn eine neue Invalidenrente von einer anderen zugelassenen 
Kasseneinrichtung oder einer Versicherungsanstalt festgesetzt worden ist. 
Unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente entzogen und 
wieder bewilligt werden kann, ist auch die Entziehung und Neubewilligung derjenigen 
Zusatzrente zulässig, welche ohne Zubilligung einer Invalidenrente gewährt wird. 
& 41 Ziffer 3).
	        
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