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1.-
Uleber die Festsetzung des Wittwen- und Waisengeldes und die Höhe der zu ge-
währenden Bezüge ist dem Betheiligten durch schriftliche Ausfertigung Mittheilung
zu machen.
§ 50. Beginn und Ende des Wittwen- und Waisengeldes.
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Todestage des
verstorbenen Ehemannes oder Vaters, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkte, mit
welchem die Zahlung der Diensteinkommens, des Lohnes, des Krankengeldes, der
Pension, Rente oder der Zusatzrente aufgehört hat.
Das
Wittwengeld wird bis zum Ablauf des Monats gewährt, in welchem die
Wittwe sich wieder verheirathet (§ 53) oder stirbt.
Das
Waisengeld wird bid zum Ablauf des Monats gewährt, in welchem das Kind
stirbt oder das fünfzehnte Lebensjahr vollendet.
§ 51. Ruhen des Auspruchs auf Jusatzrenten, Wittwen- und Waisengeld.
a)
5)
Der Anspruch auf Zusatzrente ruht:
für Empfangsberechtigte, welche Unfallrenten oder sonstige Entschädigungen auf
Grund der Unfallversicherungsgesetze oder anderer gesetzlicher Vorschriften, Civil-
oder Militärpensionen oder laufende Unterstützungen, Unfallpensionen oder
Wartegelder, Invaliden= oder Altersrenten beziehen, in dem Betrage, um welchen
diese Bezüge den siebenundeinhalbfachen Grundbetrag der Inrvalidenrente
übersteigen;
solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheits-
strafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshause oder in einer Besserungs-
anstalt untergebracht ist; sind Angehörige vorhanden, denen ein gesetzlicher
Anspruch auf Unterstützung gegen den Berechtigten zusteht, so ist die Zusatz-
rente an diese zu zahlen.
In den in Ziffer 1 a bezeichneten Fällen wird der satzungsmäßige Bezug um den
Betrag, um welchen die sonstigen Bezüge den siebenundeinhalbfachen Grundbetrag
der Invalidenrente übersteigen, gekürzt. Dabei werden die Kosten des Heilverfahrens
und der Beerdigung nicht als Entschädigung angesehen.
3. Der Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld ruht:
a) für diejenigen Wittwen und Waisen, welche auf Grund der Unfallversicherungs:,
Unfallfürsorge-, Pensions= oder anderer Gesetze Renten, Wittwen- und Waisen-
gelder oder sonstige Entschädigungen beziehen, in Höhe dieser Bezüge; — In
diesem Falle sind bei der Gegenüberstellung stets die Gesammtbezüge der