Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

190 
1.- 
Uleber die Festsetzung des Wittwen- und Waisengeldes und die Höhe der zu ge- 
währenden Bezüge ist dem Betheiligten durch schriftliche Ausfertigung Mittheilung 
zu machen. 
§ 50. Beginn und Ende des Wittwen- und Waisengeldes. 
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Todestage des 
verstorbenen Ehemannes oder Vaters, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkte, mit 
welchem die Zahlung der Diensteinkommens, des Lohnes, des Krankengeldes, der 
Pension, Rente oder der Zusatzrente aufgehört hat. 
Das 
Wittwengeld wird bis zum Ablauf des Monats gewährt, in welchem die 
Wittwe sich wieder verheirathet (§ 53) oder stirbt. 
Das 
Waisengeld wird bid zum Ablauf des Monats gewährt, in welchem das Kind 
stirbt oder das fünfzehnte Lebensjahr vollendet. 
§ 51. Ruhen des Auspruchs auf Jusatzrenten, Wittwen- und Waisengeld. 
a) 
5) 
Der Anspruch auf Zusatzrente ruht: 
für Empfangsberechtigte, welche Unfallrenten oder sonstige Entschädigungen auf 
Grund der Unfallversicherungsgesetze oder anderer gesetzlicher Vorschriften, Civil- 
oder Militärpensionen oder laufende Unterstützungen, Unfallpensionen oder 
Wartegelder, Invaliden= oder Altersrenten beziehen, in dem Betrage, um welchen 
diese Bezüge den siebenundeinhalbfachen Grundbetrag der Inrvalidenrente 
übersteigen; 
solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheits- 
strafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshause oder in einer Besserungs- 
anstalt untergebracht ist; sind Angehörige vorhanden, denen ein gesetzlicher 
Anspruch auf Unterstützung gegen den Berechtigten zusteht, so ist die Zusatz- 
rente an diese zu zahlen. 
In den in Ziffer 1 a bezeichneten Fällen wird der satzungsmäßige Bezug um den 
Betrag, um welchen die sonstigen Bezüge den siebenundeinhalbfachen Grundbetrag 
der Invalidenrente übersteigen, gekürzt. Dabei werden die Kosten des Heilverfahrens 
und der Beerdigung nicht als Entschädigung angesehen. 
3. Der Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld ruht: 
a) für diejenigen Wittwen und Waisen, welche auf Grund der Unfallversicherungs:, 
Unfallfürsorge-, Pensions= oder anderer Gesetze Renten, Wittwen- und Waisen- 
gelder oder sonstige Entschädigungen beziehen, in Höhe dieser Bezüge; — In 
diesem Falle sind bei der Gegenüberstellung stets die Gesammtbezüge der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.