Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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g  53.  Abfindungen.
Wittwen,  welche  sich  wieder  verheirathen,  verlieren  mit  dem  Ablauf  des  Monats,
in  welchem  dies  geschieht,  alle  Ansprüche  auf  Wittwengeld  und  erhalten  eine
Abfindung  im  dreifachen  Jahresbetrage  des  zur  Zahlung  angewiesenen  Wittwengeldes.
Ist  der  zum  Bezuge  der  Zusatzrente  Berechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  er,  falls
er  seinen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reich  aufgibt,  mit  dem  dreifachen  Jahresbetrage
der  Zusatzrente  abgefunden  werden.  Die  Wittwen  und  Waisen  der  in  solcher
Weise  abgefundenen  Ausländer  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Leistungen  der  Abtheilung  B.

§  54.  Höhe  und  Bahlung  des  Sterbegeldes.
Die  Abtheilung  B  der  Arbeiterpensionskasse  gewährt  ein  Sterbegeld

Betrage  von  achtzig  Mark

a)  beim  Tode  des  Empfängers  einer  Zusatzrente;

b)  beim  Tode  des  Empfängers  einer  Altersrente,  sofern  derselbe  mindestens  fünf
Jahre  der  Abtheilung  B  als  Mitglied  angehört  hat;

Betrage  von  fünfzig  Mark

c)  beim  Tode  der  Ehefrau  eines  zu  a  oder  b  bezeichneten  früheren  Mitgliedes
der  Abtheilung  B,  sofern  der  Ehefrau  ein  Anspruch  auf  Wittwengeld  zugestanden
  hätte,  wenn  sie  ihren  Ehemann  überlebt  hätte;

d)  beim  Tode  der  Wittwe,  für  welche  beim  Ableben  ihres  Ehemannes  ein
Wittwengeld  aus  der  Abtheilung  B  der  Arbeiterpensionskasse  festgesetzt  ist,  auch
dann,  wenn  dasselbe  ruhte  (§  51).

In  den  Fällen  zu  a  bisc  wird  ein  Sterbegeld  nicht  gewährt,  wenn  die  Zusatzrente  oder
die  Altersrente  dauernd  entzogen  oder  der  Berechtigte  abgefunden  war.  Sofern  Wittwen
sich  wieder  verheirathet  haben,  kommt  das  Sterbegeld  ebenfalls  nicht  zur  Zahlung.
Wird  nach  Maßgabe  der  Unfallversicherungegesetze  ein  Sterbegeld  bezogen,  so  wird
das  Sterbegeld  der  Arbeiterpensionskasse  nur  gewährt,  wenn  und  insoweit  es  den
Betrag  des  ersteren  übersteigt.

War  eine  der  vorstehend  bezeichneten  Personen  Mitglied  einer  auf  Grund  gesetzlicher
Vorschrift  errichteten  Krankenkasse,  so  wird  bei  deren  Tode  das  Sterbegeld  nur  insoweit
  gezahlt,  als  das  seitens  der  Krankenkasse  zu  zahlende  Sterbegeld  hinter  dem
in  Ziffer  1  bezeichneten  Betrage  zurückbleibt.

Das  Sterbegeld  wird  beim  Tode  der  Ehefrau  an  den  Ehemann,  beim  Tode  des
Ehemanns  an  die  Ehefrau,  beim  Tode  eines  Wittwers  oder  einer  Wittwe  an  denjenigen
  Angehörigen,  welcher  die  Beerdigung  besorgt,  gegen  Vorlage  einer  amtlichen
Bescheinigung  des  Todesfalles  auf  Anweisung  des  Kassenvorstandes  ausgezahlt.