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g 53. Abfindungen.
Wittwen, welche sich wieder verheirathen, verlieren mit dem Ablauf des Monats,
in welchem dies geschieht, alle Ansprüche auf Wittwengeld und erhalten eine
Abfindung im dreifachen Jahresbetrage des zur Zahlung angewiesenen Wittwengeldes.
Ist der zum Bezuge der Zusatzrente Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls
er seinen Wohnsitz im Deutschen Reich aufgibt, mit dem dreifachen Jahresbetrage
der Zusatzrente abgefunden werden. Die Wittwen und Waisen der in solcher
Weise abgefundenen Ausländer haben keinen Anspruch auf die Leistungen der Abtheilung B.
§ 54. Höhe und Bahlung des Sterbegeldes.
Die Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse gewährt ein Sterbegeld
Betrage von achtzig Mark
a) beim Tode des Empfängers einer Zusatzrente;
b) beim Tode des Empfängers einer Altersrente, sofern derselbe mindestens fünf
Jahre der Abtheilung B als Mitglied angehört hat;
Betrage von fünfzig Mark
c) beim Tode der Ehefrau eines zu a oder b bezeichneten früheren Mitgliedes
der Abtheilung B, sofern der Ehefrau ein Anspruch auf Wittwengeld zuge-
standen hätte, wenn sie ihren Ehemann überlebt hätte;
d) beim Tode der Wittwe, für welche beim Ableben ihres Ehemannes ein
Wittwengeld aus der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse festgesetzt ist, auch
dann, wenn dasselbe ruhte (§ 51).
In den Fällen zu a bisc wird ein Sterbegeld nicht gewährt, wenn die Zusatzrente oder
die Altersrente dauernd entzogen oder der Berechtigte abgefunden war. Sofern Wittwen
sich wieder verheirathet haben, kommt das Sterbegeld ebenfalls nicht zur Zahlung.
Wird nach Maßgabe der Unfallversicherungegesetze ein Sterbegeld bezogen, so wird
das Sterbegeld der Arbeiterpensionskasse nur gewährt, wenn und insoweit es den
Betrag des ersteren übersteigt.
War eine der vorstehend bezeichneten Personen Mitglied einer auf Grund gesetzlicher
Vorschrift errichteten Krankenkasse, so wird bei deren Tode das Sterbegeld nur in-
soweit gezahlt, als das seitens der Krankenkasse zu zahlende Sterbegeld hinter dem
in Ziffer 1 bezeichneten Betrage zurückbleibt.
Das Sterbegeld wird beim Tode der Ehefrau an den Ehemann, beim Tode des
Ehemanns an die Ehefrau, beim Tode eines Wittwers oder einer Wittwe an den-
jenigen Angehörigen, welcher die Beerdigung besorgt, gegen Vorlage einer amtlichen
Bescheinigung des Todesfalles auf Anweisung des Kassenvorstandes ausgezahlt.