Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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g 53. Abfindungen. 
Wittwen, welche sich wieder verheirathen, verlieren mit dem Ablauf des Monats, 
in welchem dies geschieht, alle Ansprüche auf Wittwengeld und erhalten eine 
Abfindung im dreifachen Jahresbetrage des zur Zahlung angewiesenen Wittwengeldes. 
Ist der zum Bezuge der Zusatzrente Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls 
er seinen Wohnsitz im Deutschen Reich aufgibt, mit dem dreifachen Jahresbetrage 
der Zusatzrente abgefunden werden. Die Wittwen und Waisen der in solcher 
Weise abgefundenen Ausländer haben keinen Anspruch auf die Leistungen der Abtheilung B. 
§ 54. Höhe und Bahlung des Sterbegeldes. 
Die Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse gewährt ein Sterbegeld 
Betrage von achtzig Mark 
a) beim Tode des Empfängers einer Zusatzrente; 
b) beim Tode des Empfängers einer Altersrente, sofern derselbe mindestens fünf 
Jahre der Abtheilung B als Mitglied angehört hat; 
Betrage von fünfzig Mark 
c) beim Tode der Ehefrau eines zu a oder b bezeichneten früheren Mitgliedes 
der Abtheilung B, sofern der Ehefrau ein Anspruch auf Wittwengeld zuge- 
standen hätte, wenn sie ihren Ehemann überlebt hätte; 
d) beim Tode der Wittwe, für welche beim Ableben ihres Ehemannes ein 
Wittwengeld aus der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse festgesetzt ist, auch 
dann, wenn dasselbe ruhte (§ 51). 
In den Fällen zu a bisc wird ein Sterbegeld nicht gewährt, wenn die Zusatzrente oder 
die Altersrente dauernd entzogen oder der Berechtigte abgefunden war. Sofern Wittwen 
sich wieder verheirathet haben, kommt das Sterbegeld ebenfalls nicht zur Zahlung. 
Wird nach Maßgabe der Unfallversicherungegesetze ein Sterbegeld bezogen, so wird 
das Sterbegeld der Arbeiterpensionskasse nur gewährt, wenn und insoweit es den 
Betrag des ersteren übersteigt. 
War eine der vorstehend bezeichneten Personen Mitglied einer auf Grund gesetzlicher 
Vorschrift errichteten Krankenkasse, so wird bei deren Tode das Sterbegeld nur in- 
soweit gezahlt, als das seitens der Krankenkasse zu zahlende Sterbegeld hinter dem 
in Ziffer 1 bezeichneten Betrage zurückbleibt. 
Das Sterbegeld wird beim Tode der Ehefrau an den Ehemann, beim Tode des 
Ehemanns an die Ehefrau, beim Tode eines Wittwers oder einer Wittwe an den- 
jenigen Angehörigen, welcher die Beerdigung besorgt, gegen Vorlage einer amtlichen 
Bescheinigung des Todesfalles auf Anweisung des Kassenvorstandes ausgezahlt.
	        
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