Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Verfassung  des  deutschen  Reiches.  Vom  28.  März  1849.  31

2)  im  Falle  der  Verfolgung  auf  frischer  That,  durch  den
gesetzlich  berechtigten  Beamten,

3)  in  den  Fällen  und  Formen,  in  welchen  das  Gesetz  ausnahmsweise
  bestimmten  Beamten  auch  ohne  richterlichen
Befehl  dieselbe  gestattet.

Die  Haussuchung  muß,  wenn  thunlich,  mit  Zuziehung
von  Hausgenossen  erfolgen.

!  Die  Unverletzlichkeit  der  Wohnung  ist  kein  Hinderniß  e.  im.
der  Verhaftung  eines  gerichtlich  Verfolgten.

§S.  141.

Die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  darf,  außer
bei  einer  Verhaftung  oder  Haussuchung,  nur  in  Kraft  eines
richterlichen,  mit  Gründen  versehenen  Befehls  vorgenommen
werden,  welcher  sofort  oder  innerhalb  der  nächsten  vier  und
zwanzig  Stunden  dem  Betheiligten  zugestellt  werden  soll.

§.  142.
Das  Briefgeheimniß  ist  gewährleistet.
Die  bei  strafgerichtlichen  lnterschmngen  und  in  Kriegsfällen
  nothwendigen  Beschränkungen  sind  durch  die  Gesetzgebung
festzustellen.

 

 

Artikel  IV.
§.  143.

Jeder  Deutsche  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck
und  bildliche  Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern.

Die  Preßfreiheit  darf  unter  keinen  Umständen  und  in
keiner  Weise  durch  vorbeugende  Maßregeln,  namentlich  Censur,
Concessionen,  Sicherheitsbestellungen,  Staatsauflagen,  Beschränkungen
  der  Druckereien  oder  des  Buchhandels,  Postverbote
  oder  andere  Hemmungen  des  freien  Verkehrs  beschränkt,
suspendirt  oder  aufgehoben  werden.

Ueber  Preßvergehen,  welche  von  Amts  wegen  verfolgt
werden,  wird  durch  Schwurgerichte  geurtheilt.

Ein  Preßgesetz  wird  vom  Reiche  erlassen  werden.

Artikel  V.
KC.  144.

Jeder  Deutsche  hat  volle  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit.
Niemand  ist  verpflichtet,  seine  religiöse  Ueberzeugung  zu
offenbaren.