Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8 63. Besugnisse der Generalversammlung. 
1. Der Generalversammlung liegt auster den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum 
Vorstande namentlich ob: 
a) die Abnahme der Jahresrechnungen beider Kassenabtheilungen; 
b) die Beschlußnahme über Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen 
Vorstandsmitglieder aus deren Amts führung erwachsen und die Wahl der damit 
zu beauftragenden Personen; 
) die Beschlußfassung über die Maßnahmen aus Anlaß der versicherungstech- 
nischen Berechnung der Vermögenslage der Abtheilung B; 
d) die Beschlußfassung über Abänderung der Satzungen. 
Zur Durchführung der unter Ziff. 1a bezeichneten Obliegenheit kann die General- 
versammlung einen Rechnungsausschuß von drei Personen, welche nicht Mitglieder 
der Kasse zu sein brauchen, bestellen und denselben beauftragen, nach vorgängiger 
Prüfung die Jahresrechnung abzunehmen, soferne und soweit die Erinnerungen vom 
Kassenvorstande anerkannt und erledigt werden, im Uebrigen aber die Abnahme der 
Generalversammlung vorzubehalten. 
§ 61. Rassen- und Guchführung. Rechnungsstellung. 
Das Rechnungsjahr beider Kassenabtheilungen beginnt am 1. Jannar und endigt 
am 31. Dezember. 
Die Geschäfte der Kassen= und Buchführung werden von der k. Staatseisenbahn= 
verwaltung nach Maßgabe der hierüber erlassenen Vorschriften besorgt. 
Die Einnahmen, Ausgaben und Vermögensbestände einer jeden Abtheilung sind ge- 
trennt von sonstigen Vereinnahmungen, Verausgabungen und Beständen nach- 
zuweisen. 
Der Kassenvorstand hat nach der von der General-Direktion der k. b. Staats- 
eisenbahnen bestimmten Art und Form die Jahresrechnung der Kasse, welcher ein 
Nachweis über die Höhe und die verzinsliche Anlage des Kassenvermögens an- 
zuschließen ist, aufzustellen. Die Rechnung ist der Aufsichtsbehörde, wie auch der 
Generalversammlung (8 63) vorzulegen. 
Ein Auszug aus der Jahresrechnung über die wesentlichsten Ergebnisse des Rech- 
nungsjahres ist durch den Vorstand der Kasse alljährlich durch Anschlag bei den 
Dienststellen, oder in sonst geeigneter Weise zur Kenntniß der Kassenmitglieder 
zu bringen.
	        
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