Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Invaliden=  und  Relikten-Versorgung  für  die  ständigen  Arbeiter  der  k.  bayer.  Staatseisenbahnverwaltung
  vom  1.  Oktober  1888  und  soweit  es  sich  um  Personen  handelt,  welche  gemäß  §  39
Abs  4  und  5  dieser  Satzungen  nach  den  Normen  des  Ostbahnarbeiter-Invalidenfonds  zu
behandeln  sind,  die  Satzungen  dieses  Fonds  manßgebend.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Kasse  für  Alters,  Jnvaliden  und  Relikten-Versorgung  für  die

ständigen  Arbeiter  der  k.  Staatseisenbahnverwaltung  sind  vom  1.  Jannar  1891  an  ohne  Weiteres
Mitglieder  der  Abtheilungen  A  und  B  der  neuen  Kasse:  der  ernemen  Entrichtung  eines  Eintrittsgeldes
  bedarf  es  nicht.

Auf  die  aus  der  bisherigen  in  die  neue  Kasse  übertretenden  Mitglieder  finden  die  Vorschriften

der  neuen  Satzungen  über  die  Beitragsleistung  Auwendung,  so  datß  auch  für  diese  Mitglieder
an  die  Stelle  des  bisherigen  Beitrages  die  Beitragssätze  der  neuen  Lohnklassen  treten.  Die
Mitglieder  der  bisherigen  Eisenbahnarbeiterinvalidenkasse  werden  hienach  in  jene  Lohnklassen
übergeführt,  welche  ihrem  anrechunngsfähigen  täglichen  Arbeitsverdienste  (§8  12  und  39  der
Satzungen)  entsprechen.

Sollte  hiebei  ein  Mitglied  in  eine  niedrigere  als  die  der  Tarifklasse,  in  welcher  es  bisher
Beiträge  geleistet  hat,  entsprechende  Lohnklasse  eingereiht  werden,  so  bleibt  es  demselben  freigestellt,
  schon  vor  Erhöhung  seines  Lohnes  derjenigen  Lohnklasse  anzugehören,  welche  seiner
bisherigen  Tarifklasse  entspricht.  Will  ein  Mitglied  von  dieser  Berechtigung  Gebrauch  machen,
so  hat  dasselbe  dieses  spätesteus  in  den  Monaten  Jannar  bis  März  1891  dem  nächsten  Dienstvorgesetzten
  schriftlich  anzuzeigen:  die  Erklärung  gilt  vom  1.  Jamar  1891  ab.

Die  Tarifklasse  III  entspricht  der  Lohnklasse  III,  die  Tarifklasse  II  der  Lohnklasse  IV,  die
Tarifklasse  lh  der  Lohnklasse  IVa  und  die  Tarifklasse  la  der  Lohnklasse  IVI/.

Auch  hinsichtlich  der  Ansprüche  auf  die  Leistungen  der  Kassenabtheilungen  A  und  B  und  der

Bemessung  dieser  Leistungen  finden  auf  die  übertretenden  Mitglieder  die  Vorschriften  der  neuen
Satzungen  Anwendung.

Sollten  jedoch  die  auf  Grund  der  neuen  Satzungen  zu  gewährenden  Kassenleistungen  hinter
denjenigen  Ansprüchen  zurückbleiben,  welche  den  Mitgliedern  der  Kasse  für  Alters-,  Invalidenund
  Reliktenversorgung  für  die  ständigen  Arbeiter  der  k.  bayer.  Staatseisenbahnverwaltung
und  den  Hinterbliebenen  solcher  Mitglieder  bei  Anwendung  der  früheren  Satzungen  zustehen
würden,  so  wird  das  Fehlende  aus  der  Abtheilung  B  zugeschossen.

Die  zahlbaren  Monatsbeträge  solcher  Zuschüsse  werden  für  jeden  Zuschußempfänger  auf

volle  5  Pfennig  aufwärts  abgerundet.
Sind  im  Falle  des  Ausscheidens  von  Mitgliedern  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  neuen
Satzungen  Beiträge  seitens  der  Abtheilung  B  zurückzuvergüten,  so  werden  hiebei  auch  die  zu
der  seitherigen  Kasse  aus  den  eigenen  Mitteln  der  Mitglieder  gezahlten  Beiträge  insoweit
zurückvergütet,  als  dieses  bei  unverändertem  Fortbestehen  der  Satzungen  geschehen  wäre.

Die  der  Kasse  für  Alters-,  Invaliden=  und  Relikten-Versorgung  für  die  ständigen  Arbeiter  der

k.  bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung  nicht  beigetretenen  Mitglieder  des  Ostbahnarbeiter-Invalidenfonds
  sind  vom  1.  Jannar  1891  an  ohne  Weiteres  Mitglieder  der  Abtheilung  &  der
Arbeiterpensionskasse.  Die  zu  der  Abtheilung  A  zu  entrichtenden  Beiträge  und  aus  derselben
gewährten  Leistungen  werden  diesen  Personen  auf  die  gemäß  §  39,  Ziffer  5  der  bisherigen
Satzungen  nach  Maßgabe  der  Satzungen  des  Ostbahnarbeiter-Juvalidenfonds  zu  zahlenden
Beiträge  und  zu  gewährenden  Unterstützungen  angerechnet.

Den  am  31  Dezember  1890  bereits  in  statusmäßige  Stellung  übernommenen  Personen,  welchen

gemäß  §5,  Absatz  3  der  seitherigen  Satzungen  Ansprüche  an  die  frühere  Kasse  vorbehalten  sind,
bleiben  dieselben  gegen  die  Abtheilung  B  unverändert  erhalten.

3.  An  die  Stelle  des  Vorbehaltes  in  Ziffer  5  Abs.  2  dieser  Fassung  ist  jedoch  durch

die  Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse  in  der  Fassung  vom  1.  Jannar  1898

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