rseh und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
2 ,
M 15.
München, den 21. März 1900.
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Inhalt:
Gesetz vom 15. März 1900, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1900 betreffend. — Königlich
Allerhöchste Entschließung vom 18. März 1900, die Verlängerung des Landtages betreffend. — Hofdienst-Nachrichten.
— Ordens- und Titel-Verleihungen.
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Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1900 betreffend.
Im Namen Seiner Mofestät des Königs.
Cuitpold,
von Gottes Gunden Söniglicher Prin von Hayern,
Neuent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die Wirksamkeit sämmtlicher Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1899,
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