Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Wird  die  Abschreibung  in  Folge  gänzlichen  Verlustes  des  steuerbaren  Einkommens  oder
in  Folge  des  Eintrittes  in  ein  die  Steuerbefreiung  begründendes  Verhältniß  beantragt,  so
hat  das  Rentamt,  soferne  ihm  nicht  die  Gründe  in  dem  Antrage  glaubhaft  dargelegt  oder
amtsbekannt  sind,  von  der  durch  Art.  63  Abs.  2  des  Gesetzes  eingeräumten  Befugniß  der
Einverlangung  von  Nachweisen  Gebrauch  zu  machen.  Die  Abschreibung  der  Steuer  bleibt
in  diesem  Falle  bis  zur  Einbringung  genügender  Nachweise  ausgesetzt.

88.

Die  Berücksichtigung  der  Zu-  und  Abgänge  erfolgt  durch  das  Rentamt  nach  Maß—
gabe  der  in  Art.  64  des  Gesetzes  gegebenen  Bestimmungen.

Von  der  erfolgten  Festsetzung  der  Steuer  für  die  in  Zugang  gekommenen  Pflichtigen
sind  die  letzteren  mittelst  verschlossener  Zuschrift  gegen  Behändigungsnachweis  unter  dem  Beifügen
  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  gegen  die  festgestellte  Steuer  innerhalb  einer  ausschließenden
Frist  von  zwei  Wochen,  vom  Tage  der  Eröffnung  an  gerechnet,  beim  Rentamte  schriftlich
oder  mündlich  Einsprache  erhoben  werden  könne.

Lehandlung  der  Mehrungen  und  Minderungen.
§9.

Von  Mehrungen  am  Jahresbetrage  des  steuerbaren  Einkommens,  welche  im  Laufe
der  Steuerperiode  eine  Aenderung  der  Einkommensteuer  bedingen,  hat  der  Pflichtige  bis
längstens  vier  Wochen  nach  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Mehrung  eingetreten  ist,
entweder  beim  Rentamte  oder  bei  der  Gemeindebehörde  behufs  Uebermittelung  an  das  Rentamt
  unter  Angabe  der  für  die  Feststellung  der  Steuer  maßgebenden  thatsächlichen  Verhältnisse
  Anzeige  zu  erstatten.  —  Art.  65  Abs.  2  des  Gesetzes.

Wer  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  den  bezeichneten  Vorschriften  nicht  nachkommt,
  verfällt  gemäß  Art.  70  Abs.  1  Ziff.  3  des  Gesetzes  in  eine  Ordnungsstrafe  von
zwei  bis  zu  hundert  Mark.  Wer  bei  Erstattung  der  Anzeige  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  welche  zur  Verkürzung  der  Stener  zu  führen  geeignet  sind,  unterliegt  gemäß
Art.  68  des  Gesetzes  einer  Geldstrafe  im  zehnfachen  Betrage  derjenigen  Jahressteuer,  deren
Verkürzung  unternommen  wurde.

Anträge  auf  Minderung  der  Einkommensteuer  gemäß  Art.  65  des  Gesetzes  können
jederzeit  und  zwar  nach  Wahl  des  Betheiligten  beim  Rentamte  oder  durch  Vermittelung  der
Gemeindebehörde  eingereicht  werden.  In  jedem  Falle  muß  bei  Stellung  des  Antrages  der
Jahresbetrag  der  Minderung  des  steuerbaren  Einkommens  und  die  Veranlassung  der  Minderung
  genau  angegeben  werden.  Sind  derartige  Anzeigen  über  Einkommens-Mehrungen