Metadata : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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des  Sanitätswesens,  welche  Wir  ihnen  statt  des  Regierungsblattes
  zutheilen  werden,  sind  ein  Eigenthum  der  Stelle,  nicht
der  Person,  müssen  bei  jeder  Personal-Veränderung  der  Gerichtsärzte
  von  den  einschlägigen  Untergerichten,  bei  welchen
zugleich  ein  Inventarium  dieser  Gegenstände  hinterlassen  wird,
nachgewiesen,  und  das  den  erstern  einmal  Uebergebene  auf  ihre
Kosten  immer  brauchbar  unterhalten  werden.

Die  Gerichtsärzte  und  Untergerichte  haften  für  diese  Gegenstände
  persönlich.

VIII.

Die  Besoldung  der  Landgerichtsärzte  haben  Wir  auf  die
jährliche  Summe  von  600  fl.  festgesetzt,  in  welche  aber  Alles
einzurechnen  ist,  was  diese  aus  Unsern  Cassen,  unter  welch
immer  für  einem  Titel,  bisher  bezogen  haben;  diejenigen  schon
früher  angestellten  Landgerichtsärzte,  bei  welchen  Wir  ihrer
besondern  Verhältnisse  wegen  eine  Ausnahme  gemacht  und  darüber
  eigene  Entschließungen  erlassen  haben,  sind  von  dieser
Anordnung  ausgenommen.  Für  die  Stadtgerichts-Aerzte,  welche
Wir  in  Conformität  Unserer  Verordnung  vom  3.  Dezember
vorigen  Jahres  über  die  Anordnung  der  neuen  Stadtgerichte
ebenfalls  in  drei  Classen  theilen,  werden  Wir  diesen  entsprechende
drei  Besoldungsgrade  bestimmen,  und  den  Stadtgerichts-Aerzten
der  ersten  Classe  eine  nach  der  Volkszahl  und  den  Geschäften
dieser  Städte  bemessene  Anzahl  von  Assistenten  zu  geben.

Dagegen  unterliegen  alle  jene  Bezüge,  welche  die  Aerzte
bisher  aus  Gemeinde=  und  Stiftungscassen  erhalten  haben,
denjenigen  Modificationen,  welche  die  künftige  Reform  und
definitve  Organisation  der  Institute  der  Wohlthätigkeits=  und
der  Gemeindeanstalten  nothwendig  machen  wird.

IX.

Für  den  Bezug  der  fixen  Besoldung  haben  die  Gerichtsärzte
  alle  ihnen  nach  den  Verordnungen  und  der  Instruktion
obliegenden  Arbeiten  unentgeltlich  zu  verrichten.

Besondere  Remunerationen  erhalten  sie  nur  für  diejenigen
Geschäfte,  für  welche  Wir  diese  ausgesprochen  haben,  z.  B.  die
gesetzliche  Schutzpocken-Impfung.  Bei  Vorfallenheiten  in  der
gerichtlichen  Arzneiwissenschaft,  in  welchen  die  Gerichtskosten
von  zahlenden  Parteien  bestritten  werden  müssen,  erlauben  Wir
den  Gerichtsärzten  nach  Maßgabe  der  Entfernung  der  Orte