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86.
Besondere Vorschriften für die Verpachung und den Verschluß der Geldsendungen.
I. Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier 2c. eingeschlagen und
innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht
ändern können.
II. Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei Papiergeld
10000 Mark und bei Baargeld 1 000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung aus
starkem, mehrfach umgeschlagenem Papiere mit guter Verschnürung. Geldpackete von größerem
Gewicht oder von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand
oder in Leder verpackt, gut umschnürt und vernäht, sowie längs der Naht hinreichend oft
versiegelt sein.
III. Geldbeutel und Geldsäcke, die ohne weitere Verpackung versandt werden, können
aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt
ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein.
Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den
Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Wo der Knoten ge-
schürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein.
Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
IV. Geldkisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder
mit guten Schlössern versehen sein; die Schlußstellen müssen deutliche Siegelabdrücke in
gutem Lack tragen. Der Deckel darf nicht überstehen; die etwaigen Eisenbeschläge müssen
gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können.
lleber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereisft und mit Handhaben versehen sein.
V. Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an den beiden
Böden so verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der
Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
VI. Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt ge-
rollt sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten versendet werden sollen, müssen zunächst in
Beuteln oder Packeten verpackt werden.
§ 7.
Post-Packetadresse.
I. Den Packetsendungen muß eine Post-Packetadresse (Begleitadresse) in der von der
Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
II. Zu einer Post-Packetadresse dürfen bis zu drei Packete gehören; jedes Nach-
nahmepacket (8§ 19) muß jedoch von einer besonderen Post-Packetadresse begleitet sein.