Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des  Inhalts  der  Sendung
oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  während  der  Beförderung  eine  Beschädigung
oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

III.  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel  und
Metallpatronen,  sowie  Patronen  aus  starker  Pappe  mit  einem  zum  Schutz  der  Pulverladung
dienenden  Blechmantel  müssen  in  Kisten  oder  Fässer  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und
als  solche,  sowohl  auf  der  Post-Packetadresse,  als  auch  auf  der  Sendung  selbst,  bezeichnet
sein  Die  Patronen  müssen  für  Centralfeuer  bestimmt  und  außerdem  derart  beschaffen  sein,
daß  weder  ein  Ablösen  der  Kugel  oder  ein  Herausfallen  der  Schrote,  noch  ein  Ausstreuen
des  Pulvers  stattfinden  kann.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  einge—
halten  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden  haftbar.

IV.  Die  im  8  2  III  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch  in  solchen
Fällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,
dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,  Zündhütchen,
Zündspiegel  oder  Patronen  enthalten.

V.  Wegen  der  Waarenproben  mit  lebenden  Bienen,  Flüssigkeiten  ꝛc.  siehe  8  14.

§  4.
Verpackung  der  Postsendungen.

I.  Die  Verpackung  der  Postsendungen  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,  des
Umfangs  der  Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar  und  sichernd  eingerichtet  sein.

II.  Briefe  mit  Werthangabe  müssen  mit  einem  haltbaren,  aus  einem  Stücke  hergestellten
  Umschlage  versehen  sein.  Der  Umschlag  darf  nicht  farbige  Ränder  haben.

III.  Bei  Packeten  mit  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  die  nicht  unter  Druck  leiden
und  nicht  Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  sowie  bei  Akten=  oder  Schriftenpacketen  genügt  bei
einem  Gewichte  bis  zu  3  Kilogramm  eine  Umhüllung  von  Packpapier  mit  angemessener  Verschnürung.
  Schwerere  Gegenstände  müssen,  sofern  nicht  der  Inhalt  und  Umfang  eine  festere
Verpackung  erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapiere  verpackt  sein.

IV.  Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  die  durch  Nässe,  Reibung
oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren,  müssen  nach  Maßgabe
ihres  Werthes,  Umfangs  und  Gewichtes  genügend  sicher  in  Wachsleinwand,  Pappe  oder  in
gut  beschaffenen,  nach  Umständen  mit  Leinen  überzogenen  Kisten  rc.  verpackt  sein.

V.  Sendungen  mit  einem  Inhalt,  der  anderen  Sendungen  schädlich  werden  könnte,
müssen  so  verpackt  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  ferngehalten  wird.  Bei  Glasgegenständen,
  Flüssigkeiten  u.  s.  w.,  deren  Versendung  mit  der  Briefpost  als  Waarenproben  erfolgen
  soll,  hat  die  Verpackung  den  Bestimmungen  im  §  14  zu  entsprechen.  Mit  der  Packet-