Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

240 
13. 
14. 
15. 
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher 
der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 
bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeiträge die durch das Invaliden= 
versicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und 
die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder 
deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Juvaliden- 
versicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der 
Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder 
Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu ändern 
und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen. 
Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mittelst Durchdrucks, 
Kopirpresse oder Schreibmaschine (III) oder durch Ueberkleben, Punktiren, Unterstreichen, 
Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder 
Zeichen u. s. w. stattgefunden haben, sind bei Drucksachen nicht gestattet. Die nach 5 und 6 
erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen nicht briefliche Mittheilungen 
in offener oder verabredeter Sprache herstellen. 
befördert. 
XI. Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
XII. Drucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt: 
a) im Orts= und Nachbarortsverkehre (§ 10 I a und b) 
bis 50 Gramm einschl. 2 Pf., 
über 50 bis 100 Gramm einschl. 3 Pf., 
über 100 bis 250 Gramm einschl. 5 Pf., 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 10 Pf., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 15 Pf.; 
b) im übrigen Verkehre 
bis 50 Gramm einschl. 3 Pf., 
über 50 bis 100 Gramm einschl. 5 Pf., 
über 100 bis 250 Gramm einschl. 10 Pf, 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 20 Pf., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf. 
Unfrankirte Drucksachen gelangen nicht zur Absendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.