Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§  14.
Waarenproben

I.  Gegen  die  für  Waarenproben  nachstehend  (zu  IX)  festgesetzte  Gebühr  werden  nur
solche  Waarenproben  befördert,  die  keinen  Handelswerth  haben,  ferner  naturgeschichtliche  Gegenstände,
  getrocknete  oder  konservirte  Thiere  und  Pflanzen,  geologische  Muster  u.  s.  w.,  deren
Versendung  nicht  zu  einem  Handelszwecke  geschieht.  Die  Sendungen  müssen  nach  ihrer  Form,
Verpackung  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sein.

II  Waarenprobensendungen  dürfen  30  Centimeter  in  der  Länge,  20  Centimeter  in  der
Breite  und  10  Centimeter  in  der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform  haben,  30  Centimeter
in  der  Länge  und  15  Centimeter  im  Durchmesser  nicht  überschreiten.

III.  Briefe  dürfen  den  Waarenproben  nicht  beigefügt  werden,  handschriftliche  Vermerke
sind  nur  zulässig  in  Bezug  auf:  Namen  oder  Firma  des  Absenders,  Adresse  des  Empfängers,
Fabrik=  oder  Handelszeichen,  Nummern,  Preise  und  Angaben  bezüglich  des  Gewichtes,  des
Maßes  und  der  Ausdehnung  sowie  der  verfügbaren  Menge,  der  Herkunft  und  der  Natur
der  Waare.

IV.  Die  Einlieferung  der  Waarenproben  muß  unter  Band  oder  in  offenen  Umschlägen
oder  in  Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen,  sodaß  der  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.

V.  Die  Aufschrift  ist  möglichst  unmittelbar  auf  der  Sendung,  wenn  dies  jedoch  nicht
angeht,  auf  einer  haltbar  besestigten  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier  oder  sostigem  festen
Stoffe  anzubringen.  Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Waarenproben“  oder  „Proben"“  oder
„Muster“  enthalten.

VI.  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Waarenproben  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
  Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  der  Waarenproben  mit  Drucksachen
und  Geschäftspapieren  siehe  §  15.

VII.  Gegenstände  aus  Glas,  Flüssigkeiten,  Oele,  fette  Stoffe,  Pulver  sowie  lebende
Bienen  werden  zur  Beförderung  als  Waarenproben  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen
zugelassen:

a)  Gegenstände  aus  Glas  müssen  in  einer  festen  Umhüllung  von  Metall,  Holz,  Leder
oder  Pappe  verpackt  sein,  sodaß  jeder  Gefahr  für  andere  Sendungen  und  die
Beamten  vorgebeugt  wird.

b)  Flüssigkeiten,  Oele  und  leicht  schmelzbare  Stoffe  müssen  in  fest  verschlossenen
Glasflaschen  enthalten  sein.  Jedes  Fläschchen  muß  in  ein  Kästchen  von  Holz
oder  starker  Pappe  verpackt  werden,  das  mit  Sägespähnen,  Baumwolle  oder  einem
schwammigen  Stoffe  so  anzufüllen  ist,  daß  im  Falle  des  Zerbrechens  des  Fläschchens
die  Flüssigkeit  aufgesaugt  werden  kann.  Das  Kästchen  selbst  muß  in  eine  Hülse
von  Metall,  von  Holz  mit  angeschraubtem  Deckel  oder  von  starkem  und  dickem