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XIII. Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des
Fehlbetrags angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
XIV. Wegen der Versendung von Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
siehe § 61.
– 13.
Geschäftspapiere.
I. Zulässig zur Versendung als Geschäftspapiere sind: alle Schriftstücke und Urkunden,
ganz oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, die nicht die Eigenschaft einer
eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten
aufgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Ouittungen auf
gestempeltem oder ungestempeltem Papier, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften,
Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem
oder ungestempeltem Papier geschrieben, handschriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert
versandten Mannskripte von Werken oder Zeitungen, korrigirte Schülerarbeiten mit
Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher u. s. w.
II. Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für
Drucksachen geltenden Vorschriften (§ 12). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäfts.
papiere"“ enthalten.
III. Geschäftspapiere, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden
nicht befördert.
IV. Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt:
a) im Orts- und Nachbarortsverkehre (§ 10 I1 a und b)
bis 250 Gramm einschl. 5 Pf.,
über 250 bis 500 Gramm einschl. 10 Pf.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 15 Pf.;
b) im übrigen Verkehre
bis 250 Gramm einschl. 10 Pf.,
über 250 bis 500 Gramm einsschl. 20 Pf.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf.,
Unfrankirte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung.
V. Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das Doppelte des
Fehlbetrags angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
VI. Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waarenproben
siehe § 15.