Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MII.  241

XIII.  Für  unzureichend  frankirte  Drucksachen  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

XIV.  Wegen  der  Versendung  von  Drucksachen  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen
siehe  §  61.

–  13.

Geschäftspapiere.

I.  Zulässig  zur  Versendung  als  Geschäftspapiere  sind:  alle  Schriftstücke  und  Urkunden,
ganz  oder  theilweise  mit  der  Hand  geschrieben  oder  gezeichnet,  die  nicht  die  Eigenschaft  einer
eigentlichen  und  persönlichen  Korrespondenz  haben,  wie  Prozeßakten,  von  öffentlichen  Beamten
aufgenommene  Urkunden  jeder  Art,  Frachtbriefe  oder  Ladescheine,  Rechnungen,  Ouittungen  auf
gestempeltem  oder  ungestempeltem  Papier,  die  verschiedenen  Dienstpapiere  der  Versicherungsgesellschaften,
  Abschriften  oder  Auszüge  außergerichtlicher  Verträge,  gleichviel  ob  auf  gestempeltem
oder  ungestempeltem  Papier  geschrieben,  handschriftliche  Partituren  oder  Notenblätter,  die  abgesondert
  versandten  Mannskripte  von  Werken  oder  Zeitungen,  korrigirte  Schülerarbeiten  mit
Ausschluß  jeglichen  Urtheils  über  die  Arbeit,  Militärpässe,  Lohn-,  Dienst=  oder  Arbeitsbücher  u.  s.  w.

II.  Geschäftspapiere  unterliegen,  was  Form  und  äußere  Beschaffenheit  betrifft,  den  für
Drucksachen  geltenden  Vorschriften  (§  12).  Die  Aufschrift  muß  die  Bezeichnung  „Geschäfts.
papiere"“  enthalten.

III.  Geschäftspapiere,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden
nicht  befördert.

IV.  Geschäftspapiere  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

a)  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehre  (§  10  I1  a  und  b)
bis  250  Gramm  einschl.  5  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  15  Pf.;
b)  im  übrigen  Verkehre
bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einsschl.  20  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.,

Unfrankirte  Geschäftspapiere  gelangen  nicht  zur  Absendung.

V.  Für  unzureichend  frankirte  Geschäftspapiere  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

VI.  Wegen  Vereinigung  von  Geschäftspapieren  mit  Drucksachen  und  Waarenproben
siehe  §  15.