Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Telegraphische Postanweisungen. 
1. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders auf 
telegraphischem Wege zur Auszahlung überwiesen werden. 
II. Die Ausfertigung der Postanweisung und deren Aufgabe hat der Absender in ge— 
wöhnlicher Weise zu bewirken; die Ausfertigung des Ueberweisungstelegramms an die Post— 
anstalt des Bestimmungsortes erfolgt durch die Aufgabepostanstalt. Wünscht der Absender 
durch dieses Telegramm weitere auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen 
zu machen, so hat er diese der Postanstalt schriftlich zu übergeben, die sie in das Telegramm 
mit aufnimmt. 
III. Werden telegraphische Postanweisungen an Orten ohne Telegraphenanstalt zur 
Post gegeben, so wird das Ueberweisungstelegramm von der Aufgabepostanstalt mit der 
nächsten Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Tele— 
graphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt. 
IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem Postort ohne Telegraphenanstalt 
bestimmt, so wird das Ueberweisungstelegramm von der letzten Telegraphenanstalt bis zur 
Bestimmungspostanstalt ebenfalls mit der nächsten Post als Einschreibsendung weiterbefördert. 
V. Der Absender hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Ueberweisungstelegramm. 
Außerdem kommen zutreffendenfalls zur Erhebung: 
1. das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs- 
telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt (III); 
2. das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs- 
telegramms von der letzten Telegraphenstation bis zur Bestimmungspostanstalt (IV); 
3. die Eilbotengebühr für die Zustellung an den Empfänger (VI). 
Die Gebühren zu 1 sind stets vom Absender vorauszubezahlen; die Gebühren zu 2 
u. 3 können vorausbezahlt oder es kann deren Entrichtung dem Empfänger überlassen werden. 
VI. Die Bestimmungspostanstalt hat das Ueberweisungstelegramm, sofern es sich nicht 
um eine Anweisung mit dem Vermerke „postlagernd“ handelt, gleich gach der Ankunft dem 
Empfänger durch besonderen Boten zuzustellen (§ 22). Mit dem Ueberweisungstelegramm 
ist, wenn der Bestimmungspostanstalt die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen, 
in der Regel zugleich der angewiesene Betrag zu überbringen; die Auszahlung erfolgt gegen 
Nückgabe des mit der Onittung des Empfängers versehenen Ueberweisungstelegramms.
	        
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