Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

a)  jeder  Gegenstand,  für  sich  genommen,  die  auf  ihn  anwendbaren  Grenzen  des
Gewichtes  und  der  Ausdehnung  nicht  überschreitet;
b)  das  Gesammtgewicht  einer  Sendung  1  Kilogramm  nicht  überschreitet.
II.  Die  Sendungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt:
a)  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre  (§  10  1  a  und  b)
bis  250  Gramm  einschl.  5  Pf,
über  250  bis  500  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  15  Pf.:
b)  im  übrigen  Verkehre
bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einschl.  20  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.
Unfrankirte  Sendungen  gelangen  nicht  zur  Absendung.

III.  Für  unzureichend  frankirte  Sendungen  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärte.

§  16.
Einschreibsendungen.

I.  Briefe  ohne  Werthangabe,  Aktenpackete  (§  1  1a  6),  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere,
  Waarenproben  und  Packete  ohne  Werthangabe  —  mit  Ausnahme  der  Briefe
mit  Postzustellungsurkunde  (§  21),  der  Bahnhofsbriefe  (§  25)  und  der  dringenden  Packete
(§  23)  —  können  unter  Einschreibung  befördert  werden.

II.  Einschreibsendungen  müssen  vom  Absender  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  versehen
  werden.  Bei  Packeten  muß  diese  Bezeichnung  auf  der  Sendung  und  auf  der  zugehörigen
  Post-Packetadresse  angebracht  werden.

III.  Für  Einschreibsendungen  wird  außer  dem  Porto  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pf.
ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.

IV.  Sendungen,  die  Portofreiheit  genießen,  sind  wie  vom  Porto  so  auch  von  der
Einschreibgebühr  befreit.

V.  Ueber  Einschreibsendungen  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt  (§  28).

§  17.
Postanweisungen.
I.  Mittelst  Postanweisung  werden  Zahlungen  an  bestimmte  Empfänger  bis  zum  Betrage
  von  800  Mark  vermittelt.