III. Als Feiertage haben zu gelten:
a) allgemein:
1. Neujahr, das Allerhöchste Geburtsfest Sr. Königlichen Hoheit des Prinz-
Regenten (12. März), Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Weihnachtsfest und Stephanstag (26. Dezember),
2. Erscheinung Christi (6. Januar):
b) an Orten mit überwiegend katholischer Bevölkerung:
1 Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen,
2. Mariä Lichtmeß, St. Joseph, Mariä Verkündigung, Johann der Taufer,
Peter und Paul, Mariä Geburt, Mariä Empfängniß, sodann der Gedenk—
tag des Bisthumspatrons der einschlägigen Diözese.
Die zu a2 und b 2 aufgeführten Tage gelten für die Rheinpfalz nicht als Feiertage.
Der Postverwaltung ist übrigens vorbehalten, auch in Bayern rechts des Rheins in Orten,
in welchen die zu à2 und b 2 genannten Festtage nicht gefeiert werden, die Dienststunden
wie an den Werktagen festzusetzen.
IV. In besonderen Fällen kann die Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und
Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufgehoben werden.
V. Die Stunden, zu denen an Werktagen sowie an Sonn= und Feiertagen die
Schalter geöffnet sind, werden bei jeder Postanstalt durch Anschlag bekannt gemacht.
VI. Die Schlußzeit für die Aufgabe von Postsendungen bei den Annahmestellen der
Postanstalten tritt in der Regel ein:
a) für gewöhnliche Briefe und Postkarten eine viertel bis eine halbe Stunde,
b) für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere, Waarenproben und Aktenpackete
(§ 1 1a) eine halbe bis eine Stunde,
) für einzuschreibende Briefpostsendungen eine viertel bis eine halbe Stunde,
d) für alle anderen Gegenstände eine Stunde
vor dem planmäßigen Abgang oder Weitergang der betreffenden Post von der Aufgabe-
postanstalt ab. Wo die Verkehrsverhältnisse es gestatten, werden diese Schlußzeiten ent-
sprechend verkürzt.
VII. Sollte die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen wegen besonderer örtlicher
Verhältnisse innerhalb der vorbezeichneten Fristen nicht ausführbar sein, so können die Schluß-
zeiten angemessen verlängert werden. Das Güleiche gilt im Einzelfalle für Sendungen, die
von demselben Absender in größeren Mengen aufgegeben werden.
VIII. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Schalterdienststunden abgehen, bildet
der Ablauf dieser Dienststunden die Schlußzeit, sofern letztere nicht nach den vorstehenden
Festsetzungen früher eintritt.