Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MII. 259 
IX. Die Telegraphenanstalten können die mit der Post weiter zu befördernden Tele— 
gramme bei den Postanstalten ohne Rücksicht auf die Schalterdienststunden zu jeder Zeit 
der Dienstbereitschaft aufgeben; diese Sendungen sind unter allen Umständen mit der nächsten 
betreffenden Post zu befördern. 
X. Die Briefkästen an und in den Posthäusern werden vor dem Abgange jeder Post, 
zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren 
Abgang geleert. Sendungen, die in Briefkästen fern vom Posthause gelegt werden, werden 
mit der nächsten Post befördert, vor deren Schluß (VI) sie nach der gewöhnlichen Zeit der 
Leerung der Briefkästen zur Postanstalt gelangen. Die Briefkästen auf den Bahnhöfen 
werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden Postzuges geleert. Die 
Einlegung gewöhnlicher Briefpostsendungen in die Briefkästen der Bahnpostwagen ist bis 
zum Abgange des Zuges zulässig. 
XI. Auf Verlangen werden auch außerhalb der Postschalterdienststunden einzuschreibende 
Briefpostsendungen und gewöhnliche Packete bei jenen Postanstalten angenommen, bei denen 
zur Zeit der Aufgabe ein Beamter dienstlich anwesend ist. Für jede solche Sendung ist 
eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. 
XII. Dringende Packete (8 23) werden auch nach eingetretener Schlußzeit (VId) zur 
Beförderung mit der nächsten Post entgegengenommen, wenn es sich ohne Verzögerung des 
planmäßigen Abgangs der Post ermöglichen läßt. Bei Aufgabe außerhalb der Schalter- 
dienststunden ist die im Absatz XI vorgesehene Gebühr zu entrichten. 
XIII. Bei Postanstalten mit Telegraphenbetrieb, die außerhalb der Postschalterdienst- 
stunden Telegramme anzunehmen haben, können in der für die Telegrammannahme fest- 
gesetzten Zeit auch telegraphische Postanweisungen aufgegeben werden (vergl. § 18). Eine 
besondere Einlieferungsgebühr wird nicht erhoben. 
§ 28. 
Bescheinigung der Aufgabe. — Rünchschein. 
I. Die für Einschreibsendungen, Postanweisungen, Postaufträge und Sendungen mit 
Werthangabe von der Postanstalt ertheilte Aufgabebescheinigung dient zum Nachweise der 
erfolgten Einlieferung der Sendungen; der Aufgeber hat sich daher nicht zu entfernen, ohne 
die Bescheinigung erhalten zu haben. Vermag der Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, 
so gilt die Einlieferung als nicht geschehen, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen 
ersichtlich ist, oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. 
II. Die Bescheinigung erfolgt mittelst Postaufgabescheins oder in dem vom Aufgeber 
vorgewiesenen Postaufgabebuche. 
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