Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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XXI. Für jede zugestellte oder an die Zollbehörde überlieferte Packetpostsendung hat 
der Empfänger, wenn das Gewicht der Sendung 10 Kilogramm und die Werthangabe 
2000 Mark nicht übersteigt, 10 Pf., bei größerem Gewicht oder höherer Werthangabe 
20 Pf. an Zustellgebühr zu entrichten. 
Diese Gebühr kommt auch dann zur Erhebung, wenn der Empfänger unter Verzicht- 
leistung auf die Zustellung die Sendung ausnahmsweise bei der Postanstalt abholt. 
Für frankirte Sendungen kann die Zustellgebühr auch vom Absender vorausbezahlt 
werden. In diesem Falle ist in der Aufschrift der Sendung und auf der zugehörigen Post- 
Packetadresse vom Absender der Vermerk „sfrei einschl. Zustellgebühr“ niederzuschreiben. 
XXII. Von der zu XXI bezeichneten Gebühr sind befreit: 
a) alle Sendungen in königlichen Dienstangelegenheiten, in portofreien Regierungs-, 
Straf= und Armensachen sowie in portofreien Angelegenheiten des bayerischen 
Landtags und des deutschen Reichstags; 
b) alle an königliche Stellen und königliche Behörden gerichteten Sendungen, die bei 
der Aufgabe frankirt worden sind; 
c) alle Militär-Sendungen, die durch Bevollmächtigte der Kommandos 2c. bei der 
Postanstalt abgeholt werden; 
d) alle an Militärpersonen unter Portovergünstigung abgesandten Packete im Falle 
der Rücksendung und Zustellung an den Absender. 
C. Zustellung im Landzustellbezirke der Bestimmungspostanstalt. 
XXIII. Gewöhnliche und eingeschriebene Sendungen, Postanweisungen, Sendungen mit 
Werthangabe von nicht mehr als 800 Mark im Einzelnen werden den im Landzustellbezirke 
der Bestimmungspostanstalt wohnenden Empfängern in die Wohnung oder das Geschäftslokal 
zugestellt; die Zustellung von Packeten ist aber noch insofern beschränkt, als bei den durch 
Fußboten auszuführenden Zustellungen das Gesammtgewicht der auf einem Landgang ab- 
zutragenden Sendungen in der Regel 10 Kilogramm nicht überschreiten soll. 
XXIV. Die Postbehörde kann von der Zustellung nach solchen Einzelanwesen rc., die 
von dem regelmäßigen Botengange weit abliegen, absehen lassen. Die Empfänger haben in 
diesem Falle, sofern sie ihre Sendungen nicht bei der Postanstalt abholen wollen (XXVII), 
Personen, deren Behausung vom Postboten auf dem Landgange stets berührt wird, zur 
Empfangnahme der Sendungen schriftlich zu bevollmächtigen und die Vollmacht bei der Post- 
anstalt niederzulegen, von welcher der Botengang ausgeht. 
Postaufträge, Briefe mit Postzustellungsurkunde von Behörden 2c. und die vom Ab- 
sender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehenen Einschreibsendungen, Sendungen mit
	        
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