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Ist die Abholung bis zur nächsten Ankunft des Postboten bei der Posthilfstelle noch
nicht erfolgt, so werden die Sendungen vom Postboten zugestellt, wobei für die Packete die
zu XXXIV bezeichnete Zustellgebühr erhoben wird.
E. Zeit der Zustellung.
XXXVI. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Zu-
stellung zu erfolgen hat. Wegen der Eilsendungen siehe § 22.
XXXVII. An Sonntagen und den im § 27 III zu a 1 und b I bezeichneten Feier-
tagen ruht die Zustellung im Postorte während des Vormittags-Hauptgottesdienstes und
an den Nachmittagen.
In Orten mit überwiegend katholischer Bevölkerung tritt am Charfreitag lediglich eine
Unterbrechung der Zustellung während des Vormittags-Hauptgottesdienstes ein. Letzteres ist
im rechtsrheinischen Bayern auch an den im § 27 III zu a 2 und b 2 genannten Fest-
tagen der Fall; jedoch kann die Postbehörde je nach den örtlichen Verhältnissen die Zu-
stellung auch an diesen Festtagen in der für die Sonntage festgesetzten Beschränkung aus-
führen lassen.
XXXVIII. Die Zustellung im Landzustellbezirke ruht an Sonntagen und den
im § 27 III zu a 1 und b 1 aufgeführten Feiertagen, mit Ausnahme des Ostermontags,
Pfingstmontags und Stephanstages (26. Dezember) ganz. An letzteren drei Tagen, ferner
im rechtsrheinischen Bayern an den im § 27 III zu à 2 und b 2 bezeichneten Festtagen findet
die Zustellung mit Unterbrechung während des Vormittags-Gottesdienstes statt. Die Postbehörde
kann jedoch an diesen Tagen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in der Nachmittags-
Zustellung eine Beschränkung eintreten lassen. Fällt von den übrigen im § 27 III zua 1 und b 1
genannten Feiertagen einer auf einen Samstag oder Montag, so wird der Landzustelldienst
am darauffolgenden oder vorhergehenden Sonntag ausgeführt.
XXXIX. In Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse kann die Postbehörde von der zu
XXXVUVII und XXXVIII vorgesehenen Beschränkung der Vormittags-Zustellung Ausnahmen
eintreten zu lassen.
Postanstalten, die gemäß § 27 III an den daselbst zu a 2 und b 2 aufgeführten
Festtagen die werktäglichen Dienststunden einzuhalten haben, müssen auch die Zustellung an
diesen Tagen wie an den Werktagen ausführen lassen.
XI. Zur Prüfung der rechtzeitigen Zustellung werden die Sendungen oder die zugehörigen
Post-Packetadressen sofort nach Ankunft mit einem Abdrucke des Tagesstempels der Zustellungs-
postanstalt versehen. Bei der Zustellung von Sendungen mit Werthangabe, gewöhnlichen und
eingeschriebenen Packeten hat der zustellende Bote auf Verlangen des Empfängers die Zeit der
erfolgten Zustellung auf der Sendung oder dem Abschnitte der Post-Packetadresse durch
Namensunterschrift zu bestätigen.