Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 17. 273 
Ist die Abholung bis zur nächsten Ankunft des Postboten bei der Posthilfstelle noch 
nicht erfolgt, so werden die Sendungen vom Postboten zugestellt, wobei für die Packete die 
zu XXXIV bezeichnete Zustellgebühr erhoben wird. 
E. Zeit der Zustellung. 
XXXVI. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Zu- 
stellung zu erfolgen hat. Wegen der Eilsendungen siehe § 22. 
XXXVII. An Sonntagen und den im § 27 III zu a 1 und b I bezeichneten Feier- 
tagen ruht die Zustellung im Postorte während des Vormittags-Hauptgottesdienstes und 
an den Nachmittagen. 
In Orten mit überwiegend katholischer Bevölkerung tritt am Charfreitag lediglich eine 
Unterbrechung der Zustellung während des Vormittags-Hauptgottesdienstes ein. Letzteres ist 
im rechtsrheinischen Bayern auch an den im § 27 III zu a 2 und b 2 genannten Fest- 
tagen der Fall; jedoch kann die Postbehörde je nach den örtlichen Verhältnissen die Zu- 
stellung auch an diesen Festtagen in der für die Sonntage festgesetzten Beschränkung aus- 
führen lassen. 
XXXVIII. Die Zustellung im Landzustellbezirke ruht an Sonntagen und den 
im § 27 III zu a 1 und b 1 aufgeführten Feiertagen, mit Ausnahme des Ostermontags, 
Pfingstmontags und Stephanstages (26. Dezember) ganz. An letzteren drei Tagen, ferner 
im rechtsrheinischen Bayern an den im § 27 III zu à 2 und b 2 bezeichneten Festtagen findet 
die Zustellung mit Unterbrechung während des Vormittags-Gottesdienstes statt. Die Postbehörde 
kann jedoch an diesen Tagen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in der Nachmittags- 
Zustellung eine Beschränkung eintreten lassen. Fällt von den übrigen im § 27 III zua 1 und b 1 
genannten Feiertagen einer auf einen Samstag oder Montag, so wird der Landzustelldienst 
am darauffolgenden oder vorhergehenden Sonntag ausgeführt. 
XXXIX. In Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse kann die Postbehörde von der zu 
XXXVUVII und XXXVIII vorgesehenen Beschränkung der Vormittags-Zustellung Ausnahmen 
eintreten zu lassen. 
Postanstalten, die gemäß § 27 III an den daselbst zu a 2 und b 2 aufgeführten 
Festtagen die werktäglichen Dienststunden einzuhalten haben, müssen auch die Zustellung an 
diesen Tagen wie an den Werktagen ausführen lassen. 
XI. Zur Prüfung der rechtzeitigen Zustellung werden die Sendungen oder die zugehörigen 
Post-Packetadressen sofort nach Ankunft mit einem Abdrucke des Tagesstempels der Zustellungs- 
postanstalt versehen. Bei der Zustellung von Sendungen mit Werthangabe, gewöhnlichen und 
eingeschriebenen Packeten hat der zustellende Bote auf Verlangen des Empfängers die Zeit der 
erfolgten Zustellung auf der Sendung oder dem Abschnitte der Post-Packetadresse durch 
Namensunterschrift zu bestätigen.
	        
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