Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Verhältniß der auf die laufende Bezugszeit noch rückständigen Zeitungsnummern zurück; bei 
anderen Zeitungen erstattet die Postverwaltung den vorausgezahlten Betrag nur insoweit, als 
derselbe noch eingebracht werden kann. 
II. Erscheint an Stelle einer Zeitung im Laufe der Bezugszeit eine andere, so steht dem 
Bezieher frei, die Lieferung der neuen Zeitung als den Ersatz ersterer anzuerkennen oder von 
dem Bezuge gegen Rückempfang des treffenden Theilbetrages des Erlaßpreises zurückzutreten. 
III. Wegen zeitweiser Unterbrechung und dadurch verursachter Nichtlieferung einzelner 
Nummern einer Zeitung, die von der zuständigen Behörde mit Beschlag belegt wird, findet 
keinerlei Rückvergütung statt. 
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Verpackung der Bheitungen und Ablieferung derselben durch den Verleger. 
I. Die Verpackung der Zeitungen geschieht in der Regel bei der Postanstalt. Auf Antrag 
des Verlegers wird das Verpackungsgeschäft diesem überlassen. Im letzteren Falle hat der 
Verleger alle ihm durch die Postbehörde wegen der Verpackung zugehenden Anordnungen zu 
befolgen. 
II. Die Zeitungen müssen stets — sei es, daß sie durch die Post oder durch den 
Verleger verpackt werden — einzeln derart gefalzt und, wenn sie aus mehr als einem 
Bogen bestehen, in Exemplaren zusammengelegt sein, daß die Vertheilung ohne Schwierigkeit 
geschehen kann. 
III. Ueberläßt der Verleger die Verpackung der Zeitungen der Postanstalt, so müssen 
dieselben mindestens eine Stunde vor dem kursmäßigen Abgang oder Weitergang des treffenden 
Wagens vom Posthause und, wenn dieser Abgang Nachts oder in früher Morgenstunde 
erfolgt, mindestens zwei Stunden vor demselben an die Postanstalt zur Versendung vollständig 
abgeliefert werden. Bei größeren Auflagen kann die Ablieferung auch in Abtheilungen nach 
der für die einzelnen Postkurse erforderlichen Zahl von Exemplaren verlangt werden. Im 
Falle mit einer Post mehrere Zeitungen in großen Auflagen zur Absendung zu bringen 
sind, kann die Postbehörde hinsichtlich der Einlieferungszeit auch andere für die Ordnung des 
Dienstes nothwendige Bestimmungen treffen. 
IV. Bei unregelmäßiger Ablieferung, aus Anlaß von Festtagen oder infolge von 
unvorhergesehenen Ereignissen, muß der Grund auf der vorhergehenden oder nächstfolgenden 
Nummer vom Verleger in angenfälliger Weise bekanntgegeben werden. 
V. Die Ablieferung hat nach der Nummernfolge zu geschehen; soll eine spätere Nummer 
vor einer früher fälligen zur Beförderung gelangen, so muß die bezügliche Bemerkung beiden 
Nummern aufgedruckt oder anderweit beigefügt sein. 
VI. Die Ausgabe eines Inhaltsverzeichnisses ist jedesmal in der auf seine Beförderung 
nächstfolgenden Nummer des laufenden Jahrgangs bekannt zu geben.
	        
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