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Verhältniß der auf die laufende Bezugszeit noch rückständigen Zeitungsnummern zurück; bei
anderen Zeitungen erstattet die Postverwaltung den vorausgezahlten Betrag nur insoweit, als
derselbe noch eingebracht werden kann.
II. Erscheint an Stelle einer Zeitung im Laufe der Bezugszeit eine andere, so steht dem
Bezieher frei, die Lieferung der neuen Zeitung als den Ersatz ersterer anzuerkennen oder von
dem Bezuge gegen Rückempfang des treffenden Theilbetrages des Erlaßpreises zurückzutreten.
III. Wegen zeitweiser Unterbrechung und dadurch verursachter Nichtlieferung einzelner
Nummern einer Zeitung, die von der zuständigen Behörde mit Beschlag belegt wird, findet
keinerlei Rückvergütung statt.
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Verpackung der Bheitungen und Ablieferung derselben durch den Verleger.
I. Die Verpackung der Zeitungen geschieht in der Regel bei der Postanstalt. Auf Antrag
des Verlegers wird das Verpackungsgeschäft diesem überlassen. Im letzteren Falle hat der
Verleger alle ihm durch die Postbehörde wegen der Verpackung zugehenden Anordnungen zu
befolgen.
II. Die Zeitungen müssen stets — sei es, daß sie durch die Post oder durch den
Verleger verpackt werden — einzeln derart gefalzt und, wenn sie aus mehr als einem
Bogen bestehen, in Exemplaren zusammengelegt sein, daß die Vertheilung ohne Schwierigkeit
geschehen kann.
III. Ueberläßt der Verleger die Verpackung der Zeitungen der Postanstalt, so müssen
dieselben mindestens eine Stunde vor dem kursmäßigen Abgang oder Weitergang des treffenden
Wagens vom Posthause und, wenn dieser Abgang Nachts oder in früher Morgenstunde
erfolgt, mindestens zwei Stunden vor demselben an die Postanstalt zur Versendung vollständig
abgeliefert werden. Bei größeren Auflagen kann die Ablieferung auch in Abtheilungen nach
der für die einzelnen Postkurse erforderlichen Zahl von Exemplaren verlangt werden. Im
Falle mit einer Post mehrere Zeitungen in großen Auflagen zur Absendung zu bringen
sind, kann die Postbehörde hinsichtlich der Einlieferungszeit auch andere für die Ordnung des
Dienstes nothwendige Bestimmungen treffen.
IV. Bei unregelmäßiger Ablieferung, aus Anlaß von Festtagen oder infolge von
unvorhergesehenen Ereignissen, muß der Grund auf der vorhergehenden oder nächstfolgenden
Nummer vom Verleger in angenfälliger Weise bekanntgegeben werden.
V. Die Ablieferung hat nach der Nummernfolge zu geschehen; soll eine spätere Nummer
vor einer früher fälligen zur Beförderung gelangen, so muß die bezügliche Bemerkung beiden
Nummern aufgedruckt oder anderweit beigefügt sein.
VI. Die Ausgabe eines Inhaltsverzeichnisses ist jedesmal in der auf seine Beförderung
nächstfolgenden Nummer des laufenden Jahrgangs bekannt zu geben.