Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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861. 
Beitungsbeilagen. 
I. Die Beilagen der auf dem Postwege vertriebenen Zeitungen sind entweder gewöhnliche 
Beilagen, die ohne Erhebung einer besonderen Gebühr mitbefördert werden, oder außergewöhnliche 
Beilagen, für deren Versendung eine besondere Gebühr zu entrichten ist. 
A. Gewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
II. Gewöhnliche Beilagen sind: 
a) solche Beilagen, welche nach Inhalt, Form, Papier, Druck und sonstiger 
Beschaffenheit als Bestandtheile der Zeitung zu erachten sind; 
b) Nebenblätter, die sich nach Inhalt der von dem Verleger an die Postbehörde 
abgegebenen schriftlichen Erklärung oder durch Ankündigung in der Hauptzeitung 
als regelmäßige Beilagen des Hauptblattes erkennen lassen, sofern sie nur im 
Zusammenhange mit der Hauptzeitung, nicht aber für sich allein durch Ver- 
mittelung der Post bezogen werden können. Es macht hierbei keinen Unterschied, 
ob die Nebenblätter in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung über- 
einstimmen oder nicht. 
B. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
III. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen in § 12 
entsprechende Drucksachen anzusehen: 
a) welche nach Inhalt, Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestand- 
theile derjenigen Zeitung erachtet werden können, mit der die Versendung erfolgen soll; 
b) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch 
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
IV. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß eine Anmeldung durch 
den Verleger bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele 
Exemplare, als der Zeitung beigegeben werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die 
einzelnen Zeitungsexemplare ist Sache des Verlegers. 
V. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch 
nicht geklebt, geheftet oder gebunden sein; die einzelnen Bogen müssen in der Bogenform zu- 
sammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach 
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in 
den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
VI. Für jedes Exemplar einer außergewöhnlichen Zeitungsbeilage wird eine Gebühr 
von ¼ Pf. erhoben. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil 
einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
	        
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