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IV. Reisende, die nur bis an einen Zwischenort eingeschrieben sind und sich daselbst
wieder auf die nämliche Postfahrt zur Weiterreise einschreiben lassen, haben daher keinen
Anspruch mehr auf den Fortbesitz ihres bis dahin eingenommenen Platzes, sondern werden
als neu zugehend behandelt.
V. Allenfallsige Anstände entscheidet der Postbeamte oder Postbegleiter und haben die
Reisenden sich den Anordnungen desselben unweigerlich zu fügen, widrigenfalls sie Zurück—
weisung ohne Rückersatz des entrichteten Personengeldes gewärtigen.
VI. Begünstigungen einzelner Reisender sind strengstens untersagt, jedoch ist den
Reisenden selbst unbenommen, nach freiem Uebereinkommen ihre Plätze gegenseitig zu vertauschen.
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Antreten der Reise und Verhalten während der Fahrt.
I. Der Wagen ist vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen zu
besteigen. Die Reisenden haben sich daselbst rechtzeitig einzufinden und auf Verlangen den
erhaltenen Reiseschein vorzuzeigen.
II. Bei Posten, deren Abgang von dem Eintreffen anderer Posten oder Eisenbahnzüge
abhängig ist, hat sich der Reisende nach der möglich frühesten Abgangszeit derselben zu richten.
III. Versäumen Reisende die Zeit der Abfahrt, oder können sie sich zur Fahrt nicht
ausweisen, so haben sie den Ausschluß von der Mitreise und den Verlust der gezahlten Beträge
(§§ 76 und 82) zu gewärtigen.
IV. Eine Aufnahme von Reisenden während der Fahrt darf nur nach Maßgabe der
noch verfügbaren Plätze und nur dann stattfinden, wenn hierdurch ein wesentlicher Aufenthalt
nicht verursacht wird und der Reisende das von der unmittelbar rückliegenden Postanstalt
oder Einschreibstelle zu berechnende Personengeld an den Postbegleiter sofort erlegt. Letterer
hat bei der nächsten Postanstalt oder Einschreibstelle den Reiseschein nachträglich zu lösen und
dem Reisenden zu behändigen.
V. Es ist Pflicht jedes Reisenden, sich während der Fahrt den zur Aufrechterhaltung
der Ordnung, des Anstandes und der Sicherheit auf den Posten bestehenden Vorschriften zu
fügen. Sollte ein Reisender sich den hierauf bezüglichen Anordnungen des Postbeamten oder
Postbegleiters nicht fügen, so sind diese berechtigt, ihn nöthigenfalls mit Beihilfe der Polizei-
behörde aus dem Wagen zu entfernen.
VI. Das Tabakrauchen ist in den Postwagen nur unter Zustimmung der übrigen Mit-
reisenden gestattet.
VII. Reisende, die an Zwischenorten ohne gleichzeitige Verständigung des Postbeamten
oder Postbegleiters den Postwagen verlassen und auf das zur Abfahrt gegebene Zeichen zu
dem Postwagen zurückzukehren versäumen, haben ohne Anspruch auf Entschädigung Zurück-
lassung zu gewärtigen.