Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§ 81. 
Reisegepäch. 
1. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, 
als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. 8§ 1—3). 
II. Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum 
untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
III. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die 
Uebergabe desselben von den Reisenden an den Postbegleiter ist an Orten mit Postanstalt 
unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den 
für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend 
verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, auster dem Worte: „Reise- 
gepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu dem die Einschreibung erfolgt ist, und 
die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
1V. Das Reisegepäck, soweit dasselbe von den Reisenden nicht im Personenraume mit- 
geführt werden darf (II), muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post 
unter Vorzeigung des Reisescheins bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Ein- 
lieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu 
rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert 
wird. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die 
Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt 
noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß an- 
zunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck auf dem Reiseschein eine 
Bescheinigung. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Reise- 
scheins, auf dessen sorgfältige Aufbewahrung der Reisende daher besonders Bedacht zu nehmen hat. 
§ 82. 
Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. 
1. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 
15 Kilogramm bewilligt. 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu 
entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjeuigen Entfernung, welche der Personengeld- 
erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil 
eines Kilogramms: 
a) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf, mindestens 25 Pf.; 
b) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf.
	        
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