Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

XV Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht 
versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt 
worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauf- 
tragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der 
siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX. 
XVI An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt. 
XVI Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders 
bestimmt (NXVIII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald fest- 
steht, daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (IV), nicht zu 
ermitteln ist, oder sobald die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die An- 
nahmeerklärung verweigert oder eine die Verweigerung der Annahme auedrückende oder ihr 
gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben worden ist. 
XV#ll Postaufträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten 
Annahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt 
ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich ge- 
bliebenen Versuche der Vorzeigung mittelst Einschreibbriefo zurück= oder weitergesendet. Post- 
aufträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vor- 
zeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse 
der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder 
Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der 
auf dem Postanftragsformular angegebene Tag (I7V) bereits verstrichen, so hat die Rück- 
oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Postauftrags und 
dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c. oder bei Postaufträgen mit dem Ver- 
merke „Sofort an N. in N.“ mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Ob- 
liegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar 
an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XIX Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückge- 
sendet oder weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des aus- 
gefüllten Postauftragsformnlars und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Post- 
auftrag zurückziehen oder die Angaben im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträgliche 
Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind nicht zulässig. 
XX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen einge- 
schriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen einge- 
zahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder 
für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch über- 
nehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften 
des Wechselrechts.
	        
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