Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W  18.  339

Den  Laudbriefträgern  dürfen  auf  ihren  Bestellgängen  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt
  oder  zur  Bestellung  unterwegs  die  nachbezeichneten  Sendungen  übergeben  werden:
gewöhnliche  und  einzuschreibende  Briefsendungen,
Postanweisungen,
gewöhnliche  und  einzuschreibende  Packete,
Nachnahmesendungen  und
Sendungen  mit  Werthangabe,  im  Einzelnen  bis  zum  Werthbetrage  von  800  Mark.
Zur  Mitnahme  von  Packeten  sind  die  Landbriefträger  zu  Fuß  nur  insoweit  verpflichtet,
als  die  Packete  geschützt  untergebracht  werden  können  und  Unzuträglichkeiten  für  die  Beförderung
  oder  Bestellung  der  sonstigen  Sendungen  nicht  zu  besorgen  sind.
Von  den  Landbriefträgern  werden  auf  ihren  Bestellgängen  auch  Bestellungen  auf
Zeitungen  angenommen.

I  Jeder  Landbriefträger  führt  auf  seinem  Bestellgang  ein  Annahmebuch  mit  sich,  in
welches  er  die  von  ihm  angenommenen  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe,
Postanweisungen,  gewöhnlichen  Packete  und  Nachnahmesendungen,  die  zur  Frankirung  dieser
Sendungen  baar  entrichteten  Beträge  sowie  die  angenommenen  Bestellungen  auf  Zeitungen
nebst  den  ihm  hierfür  übergebenen  Geldbeträgen  einzutragen  hat.  Ein  Annahmebuch  führt
auch  jeder  zur  Annahme  gewöhulicher  Packete  ermächtigte  Packetbesteller  mit  sich.  Der  Einlieferer
  oder  Auftraggeber  ist  berechtigt,  sich  das  Annahmebuch  vorzeigen  zu  lassen,  um  sich
von  den  Eintragungen  zu  überzeugen,  auch  kann  er  die  Eintragungen  selbst  bewirken.

V.  Die  Einlieferungsbescheinigungen,  soweit  solche  über  die  vom  Packetbesteller  oder
Landbriefträger  angenommenen  Sendungen  zu  ertheilen  sind,  sowie  die  Onittungen  über  die
vom  Landbriefträger  angenommenen  Zeitungsgelder  werden  erst  durch  die  Postanstalt  ausgestellt
  und  dem  Einlieferer  2c.,  wenn  möglich  beim  nächsten  Bestellgang,  überbracht.

VI  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellgängen  eingesammelten  portopflichtigen
  Einschreibbriefsendungen,  Packete  bis  2½  Kilogramm  einschließlich,  Postanweisungen
und  Briefe  mit  Werthangabe  (Ul)  ist,  wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung  durch  die
Postanstalt  des  Amtsorts  des  Landbriefträgers  nach  einer  anderen  Postanstalt  bestimmt  sind,
außer  dem  Porto  und  den  sonstigen  Gebühren  eine  Nebengebühr  von  5  Pf.,  für  Packete
von  höherem  Gewicht  als  2½  Kilogramm  eine  solche  von  20  Pf.  im  Voraus  zu  entrichten.

VII  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellfahrten  eingesammelten  gewöhnlichen
  Packete  (III)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,
die  im  Voraus  zu  entrichten  ist.

VIII  Bei  den  Posthilfstellen  dürfen  gewöhnliche  Briefsendungen  und  bei  denjenigen
Posthilfstellen,  welche  zur  Annahme  von  Packeten  ermächtigt  sind,  auch  gewöhnliche  Packete
eingeliefert  werden.  Die  Annahme  von  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe