Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, der zur Führung eines 
amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die Vollmacht ist 
bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niederzulegen. 
Iy Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeich- 
nung der Wohnung des Empfängerds, in der Aufschrift genant, z. B. „An A. bei B.“, 
so ist dieser zweite Empfänger auch ohne auedrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des 
erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der 
Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, 
wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen 
bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevoll- 
mächtigten. 
V Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Be 
vollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen oder wird dem Briefträger r2c. der Zutritt 
zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Brief 
sendungen sowie der gewöhnlichen Packete oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der 
Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an 
einen Haus (Geschäftshbeamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen 
oder an einen Dienstboten des Empfängers oder des Bevollmächtigten. Wird Niemand an- 
getroffen, an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie zu- 
lässig an den Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses. 
. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (III) an seiner Wohnung oder an 
seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte 
Briefsendungen durch die bestellenden Boten in den Briefkasten gelegt, soweit dessen Be- 
schaffenheit es gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen. 
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 400 Mark oder die 
zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§ 36 1 und 1I) sowie Postanweisungen 
bis 400 Mark können, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung 
nicht angetroffen oder dem Briefträger 2c. der Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes 
Familienglied des Empfängers oder seines Bevollmächtigten bestellt werden. 
Bei höherem Werth oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den Em- 
pfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postan- 
weisungen oder der zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§ 36 I und i#n 
hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender mit 
dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind.
	        
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