Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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§.  13.
Anträge  auf  Berichtigung  der  Feststellung  sind  innerhalb  vier  Wochen  nach
Ausgabe  des  Amtsblatts,  durch  welches  die  Feststellung  veröffentlicht  worden  ist,
bei  dem  Provinzialausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  endgültig  beschließt.

Vollziehung  der  Wahlen.

S.  14.
Die  Abgeordneten  der  Landkreise  werden  von  den  Kreistagen  gewählt.
Erfolgt  die  Bildung  von  Wahlbezirken,  so  treten  die  Kreistage  der  zu  dem
Wahlbezirke  gehörigen  Landkreise  unter  dem  Vorsitze  des  von  dem  Oberpräsidenten
zu  ernennenden  Wahlkommissars  zu  einer  Wahlversammlung  zusammen.

 

F.  15.
Die  Abgeordneten'  der  Stadtkreise  werden  von  dem  Magistrate  und  der
Stadtverordneten  g  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  unter  dem  Vorsitze

des  Bürgermeisters  gewählt.  Die  Abgeordneten  des  Stadtkreises  Altona  werden
vom  Kreistage  gewählt.  Von  denselben  muß  Einer  dem  Magistrat  der  Stadt
Ottensen  angehören.
g.  16.
Die  Vollziehung  der  Wahlen  der  Pr  llandtagsabgeordneten  erfolgt
nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  7  Wahlreglements.

 

Wählbarkeit  zum  Abgeordneten.

S.  17.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Provinziallandtages  ist  jeder  selbständige  Angehörige
  des  Deutschen  Reichs,  welcher  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat,
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  und  seit  mindestens  einem
Jahre  der  Provinz  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehört.

Als  selbständig  gilt  derjenige,  welchem  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu
verfügen  und  dasselbe  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen  ist.

Verlust  der  Wählbarkeit.

g.  18.

Die  Wählbarkeit  geht  verloren,  sobald  eines  der  im  §.  17  gedachten  Erfordernisse
  bei  dem  bis  dahin  Wählbaren  nicht  mehr  zutrifft.  Sie  ruht  während
der  Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,
eingeleitet,  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.