Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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a) ob sämmtliche versicherungsfähige Pferde angemeldet sind; 
b) ob die versicherten Pferde noch sämmtlich vorhanden und in entsprechender Wart 
und Pflege sind; 
c) ob bei denselben keine Aenderung im Werthe oder in der Verwendungsart einge- 
treten ist. 
Bei Pferden, welche die in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichnete Altersgrenze von 
15 Jahren überschritten haben, muß der ermittelte Werth nach der vorausgegangenen 
letzten Schätzung in jedem Jahre vom 16. bis 21. Jahre um mindestens 
10 Prozent, vom 21. bis 26. Jahre um mindestens 15 Prozent und vom 
26. Jahre aufwärts um mindestens 20 Prozent gekürzt werden. 
Hienach ist die Berichtigung des Versicherungsbuches vorzunehmen und gegebenen Falles 
die Erhebung der treffenden Beitrittsgebühren (§ 27) zu verfügen. 
Der Vereinsausschuß ist berechtigt, zu jeder Zeit eine außerordentliche Nachschau ab- 
zuhalten. 
Die bei einer Nachschau festgesetzten Versicherungswerthe, sowie im Versicherungsbuche 
verfügten Zu= und Abgänge oder Ueberträge in andere Gefahrenklassen sind dem Versicherten 
sofort bekannt zu geben. Gegen die Festsetzung der Versicherungswerthe kann Einspruch an 
das Schiedsgericht des Vereines nach § 8, gegen die verfügten Zu= und Abgänge oder 
Ueberträge in andere Gefahrenklassen Berufung an die Verwaltung der Landesanstalt nach 
§ 11 Abs. 4 erhoben werden. 
15. 
Beim Wechsel im Besitze eines Pferdes zwischen Vereinsmitgliedern erlischt die hiefür 
bestehende Versicherung nicht, vielmehr tritt der neue Besitzer in die Rechte und Pflichten 
seines Vorgängers ein. 
Es ist jedoch innerhalb 3 Tagen, vom Besitzwechsel an gerechnet, dem Vereinsausschusse 
behufs Berichtigung des Versicherungsbuches von dem neuen Besitzer Anzeige zu erstatten. 
Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß, vorbehaltlich der Beschwerve 
nach § 13 Abs. 5, mit Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 3 Mark ahnden. 
Wenn Pferde in den Besitz von Nichtvereinsmitgliedern übergehen, erlischt mit der 
Entfernung aus dem bisherigen Standorte der Thiere oder mit dem Zeitpunkte des verein- 
barten Eigenthumsüberganges der Anspruch auf Entschädigung hiefür. 
Jedoch haftet der Verein seinen Mitgliedern nach Maßgabe des Normalstatuts, wenn 
ein von einem Mitgliede veräußertes versichertes Pferd innerhalb der Gewährfrist in Folge 
eines Hauptmangels umsteht oder getödtet wird.
	        
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