Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  20.  389

8  16.

Beim  Uebergange  des  Anwesens  eines  Vereinsmitgliedes  an  einen  dem  Vereine  nicht
angehörenden  Besitzer  ist  der  letztere  berechtigt,  das  Versicherungsverhältniß  ohne  Zahlung
einer  Beitrittsgebühr,  jedoch  unter  Haftung  für  die  Zahlungsrückstände  des  Vorbesitzers,  für
die  mit  dem  Anwesen  übergebenen  Pferde  fortzusetzen.

Will  der  neue  Besitzer  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen,  so  hat  er  die  Besitzänderung
  und  die  Absicht,  das  Versicherungsverhältniß  fortzusetzen,  binnen  8  Tagen  nach
dem  Besitzwechsel  dem  Vereinsausschusse  anzuzeigen,  in  welchem  Falle  die  Versicherung  als
nicht  unterbrochen  gilt.

Im  Falle  des  Todes  eines  Vereinsmitgliedes  gehen  die  Rechte,  Pflichten  und  etwaigen
Zahlungsrückstände  aus  der  Versicherung  auf  jene  Personen  über,  welche  die  versicherten
Pferde  im  Erbgange  erworben  haben.  Ueber  die  Besitzänderung  ist  dem  Vereinsausschusse
binnen  8  Tagen  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Ausschuß,
vorbehaltlich  der  Beschwerde  nach  §  13  Abs.  5,  mit  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage
von  3  Mark  ahnden.

Der  Eintritt  des  neuen  Besitzers  sowie  der  Erben  (Abs.  1  und  3)  kann  auf  Grund
des  §  5  vom  Vereinsausschusse  versagt  werden.  Die  Versagung  kann  auch  dann  eintreten,
wenn  die  genannten  Personen  nicht  ihren  gesammten  im  Vereinsbezirke  befindlichen  Pferdebestand
  (§  2  Abs.  2)  beim  Vereine  versichern.  Gegenüber  dem  abweisenden  Beschlusse  sind
die  Bestimmungen  des  §  11  Abs.  4  maßgebend.

*  17.

Das  Versicherungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  November.  «

Der  Austritt  eines  Mitgliedes  kann  nur  im  Monate  Oktober  erklärt  werden  und  ist
erst  für  das  nächstfolgende  Versicherungsjahr  wirksam.

Ausgetretene  Vereinsmitglieder  verlieren  vom  nächstfolgenden  Versicherungsjahre  an,
ausgeschlossene  Vereinsmitglieder  dagegen  sofort  mit  dem  rechtswirksamen  Beschlusse  über  die
Ausschließung  alle  Rechte  und  Ansprüche  an  den  Verein  und  dessen  Vermögen.

III.  Angeige.  Erhebung  und  Festsetzung  des  Schadens.  Thierärztliche  Gehandlung.  Tädtung
von  Pferden  in  Folge  von  Unbrauchbarkeit.

18.

Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  Krankheiten,  Unfälle  und  Todesfälle  versicherter
Pferde  sobald  als  thunlich  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  oder  dessen  Stellvertreter,  in
deren  Abwesenheit  einem  Ausschußmitgliede,  anzuzeigen.