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IX. Aussichtsbehörde.
8 42.
Der Verein steht nach Art. 13 des Gesetzes vom 15. April 1900 unter der Aufsicht
der Verwaltung der Landesaustalt. Dieselbe ist befugt, jederzeit von allen Verhandlungen,
Büchern und Rechnungen des Vereines, sowie von dem Kassenstande Einsicht zu nehmen,
die Vereinsorgane einzuvernehmen und die versicherten Pferdebestände zu revidiren; sie kaun
an allen Vereinsversammlungen durch Vertreter theilnehmen.
Der Vereinsausschuß ist gehalten, allen Anordnungen der Verwaltung der Landes
anstalt Folge zu leisten, welche auf die Einhaltung der gesetzlichen und statutenmäsßigen
Verpflichtungen der Pferdeversicherungsvereine gerichtet sind.
X. Auftlösung des Vereines.
§ 43.
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen General-=
versammlung beschlossen werden, in welcher mindestens zwei Drittel sämmtlicher Vereinsmit-
glieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Vereinsmitglieder ein, so muß eine noch-
malige Generalversammlung auberaumt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der An-
wesenden beschlußfähig ist.
Zu einem Beschlusse auf Auflösung des Vereines ist die Zustimmung von zwei
Drittheilen der in der Generalversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Auflösung wird erst vom nächsten Versicherungsjahre an wirksam.
§ 44.
Ist die Auflösung des Vereines beschlossen, so wird durch dieselbe Generalversammlung
sogleich über Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens Beschluß gefaßt. Geht der
Beschluß auf Vertheilung des Vermögens, so kann diese lediglich im Verhältnisse der Ver-
sicherungssumme erfolgen.
§ 45.
Nach der Auflösung des Vereines findet eine Liquidation statt. Die Liquidation er-
folgt durch den Vereinsausschuß. Der § 48 Abs. 2, 3 und die §88 49— 53 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
München, den 15. April' 1900.
Königliche Versicherungskammer.
Dr. v. Haag,
k. Ministerialdirektor.