398
Nr. 24891I.
Bekanntmachung, den Vollzug des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 betreffend.
Kigl. Staatsministerium des Kal. Hauses und des eubern
und Kgl. Staatsministerium des Innern.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zum Vollzug des Telegraphenwege-Gesetzes vom
18. Dezember 1899 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 705 und ff.) Nachstehendes bestimmt:
1. Die Befugnisse der Landes-Centralbehörde werden von dem Kgl. Staatsministerium
des Innern im Benehmen mit dem Kgl. Staatsministerium des Kgl. Hauses und des
Aeußern ausgeibt.
2. Als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 8 Abs. 4 des Gesetzes gelten
die Kreisregierungen, Kammern des Innern, als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes die Distriktsverwaltungsbehörden, in München der Magistrat.
3Z. Als Verwaltungsbehörden, bei denen die Ersatzansprüche aus den §§ 2, 4, 5 und 6
gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes geltend zu machen sind, werden die Distriktsverwaltungs-
behörden, für die der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städte die Kreisregierungen,
Kammern des Innern, bestimmt.
4. Wenn sich die Telegraphenlinie auf mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt und Ent-
scheidungen in gleicher Sache von verschiedenen Behörden zu treffen wären, wird die zu-
ständige Verwaltungsbehörde durch die nächst höhere Behörde bestimmt.
München, den 11. April 1900.
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Nr. 8262.
Bekanntmachung, Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen betreffend.
figl. Staatsministerium des Innern.
Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen ist die staatliche Genehmigung ertheilt
worden, innerhalb des gesetzlich zulässigen Maximalbetrags eine neue (XXXVIII.) Serie
4% iger Oypothekenpfandbriefe auf den Juhaber im Gesammtbetrage von 10 Millionen
Mark, eingetheilt in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 J, in den
Verkehr zu bringen.
München, den 13. April 1900.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.