Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Abs.  2  Antrag  auf  Ertragsbesteuerung,  ferner  nach  Art.  29  mit  22  Antrag
  auf  Stenerbefreiung  oder  Stenerminderung  zu  stellen.

c)  Etwaige  Geschäfts=  oder  Werkführer  (Art.  17  Abs.  3)  oder  Pächter  (Art.  18
Abs.  1)  sind  neben  dem  Inhaber  oder  Verpächter  des  Gewerbes  zu  benennen.

d)  In  der  Erklärung  ist  ferner  anzugeben,  ob  der  Anmeldepflichtige  in  Bayern
bereits  mit  Gewerbsteuer  angelegt  ist  und  für  welches  Gewerbe;  weiter  ist
in  dem  Falle,  daß  sich  der  Sitz  der  Geschäftsleitung  oder  —  bei  außerbayerischen
  Unternehmungen  —  der  Wohnsitz  des  nach  Art.  3  Abs.  2  des
Gesetzes  zu  bestellenden  Vertreters  nicht  am  Betriebsorte  des  angemeldeten
Gewerbes  oder  der  angemeldeten  Handelsstätte  befindet,  zu  konstatiren,  wo
die  Geschäftsleitung  ihren  Sitz  bezw.  der  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat.
Wird  gleichzeitig  der  Betrieb  mehrerer  Gewerbe  oder  der  Betrieb  eines
Gewerbes  in  mehreren  Betriebs-,  Handelsstätten  2c.  2c.  begonnen,
so  sind  bei  der  Anmeldung  in  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Geschäftsleitung
  ihren  Sitz  oder  der  zu  bestellende  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,
die  sämmtlichen  Betriebsorte,  sowie  die  einzelnen  Betriebs=  und  Handelsstätten
  rc.  2e.  namhaft  zu  machen.  (Vergl.  hiezu  Art.  28  Abs.  1  des  Gesetzes
und  §  15  Ziff.  I1  der  Vollzugsvorschriften  vom  27.  August  1899,  Gesetzund
  Verordnungs-Batt  S.  633).

e)  Wird  ein  früher  ausgeübtes,  aber  niedergelegtes  Gewerbe  von  der  gleichen
Person  innerhalb  des  Zeitraumes  zwischen  zwei  einander  unmittelbar
folgenden  Steuerzielen  wieder  aufgenommen,  so  ist  dieß  in  der  abzugebenden
Erklärung  zu  bemerken.

f)  Bei  Uebernahme  eines  bereits  bestehenden  Gewerbes  ist  der  Geschäftsvorfahrer
namhaft  zu  machen.

8)  Soferne  in  der  betreffenden  Gemeinde  die  Voraussetzungen  des  §  18  Abs.  3
der  Vollzugsvorschriften  vom  27.  August  1899  gegeben  erscheinen,  hat  sich  die
Erklärung  des  Pflichtigen  auch  auf  die  Angabe  des  Religionsbekenntnisses  zu
erstrecken.

84.

Die  Gemeindebehörde  hat  innerhalb  drei  Tagen  den  Empfang  der  Anzeigen  zu  bescheinigen.

Für  diese  Bescheinigung  hat  das  auf  Beilage  II  angefügte  Formular  zur  Anwendung
zu  kommen.

Die  Einträge  der  Gemeindebehörden  in  die  Anmelde-Register  sowohl,  wie  die  Bescheinigungen
  über  die  Gewerbebetriebsanzeigen  sind  gebührenfrei  (Art.  3  Ziff.  1  und  Art.
231  Ziff.  21  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  11.  November  1899).