Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Bankgesetz.  427

§  43.  Die  Noten  einer  Bank,  welche  sich  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes
im  Besitze  der  Befugnis  zur  Notenausgabe  befindet,  dürfen  außerhalb  desjenigen
  Staates,  welcher  derselben  diese  Befugnis  erteilt  hat,  zu  Zahlungen
nicht  gebraucht  werden.

Der  Umtausch  solcher  Noten  gegen  andere  Banknoten,  Papiergeld  oder
Münzen  unterliegt  diesem  Verbote  nicht.

Strafbestimmungen.

§  55.  Wer  unbefugt  Banknoten  oder  sonstige  auf  den  Inhaber  lautende
unverzinsliche  Schuldverschreibungen  ausgibt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  Zehnfachen  des  Betrages  der  von  ihm  ausgegebenen  Wertzeichen
gleichkommt,  mindestens  aber  fünftausend  Mark  beträgt.

§  56.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünzig  Mark  wird  bestraft,  wer
der  Verbotsbestimmung  des  §  43  zuwider,  Noten  inländischer  Banken,  oder
Noten  oder  sonstige  Geldzeichen  inländischer  Korporationen  außerhalb  desjenigen
  Landesgebiets,  für  welches  dieselben  zugelassen  sind,  zur  Leistung  von
Zahlungen  verwendet.

§  57.  Mit  Geldstrafen  von  fünfzig  Mark  bis  zu  fünftausend  Mark
wird  bestraft,  wer  der  Verbotsbestimmung  in  §  11  zuwider,  ausländische  Banknoten
  oder  sonstige  auf  den  Inhaber  lautende  unverzinsliche  Schuldverschreibungen
  ausländischer  Korporationen,  Gesellschaften  oder  Privaten,  welche
ausschließlich  oder  neben  anderen  Wertbestimmungen  in  Reichswährung  oder  einer
deutschen  Landeswährung  ausgestellt  sind,  zur  Leistung  von  Zahlungen  verwendet.

Geschieht  die  Verwendung  gewerbsmäßig,  so  tritt  neben  der  Geldstrafe
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  ein.  Der  Versuch  ist  strafbar.

§  58.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  wird  bestraft,  wer  den
Bestimmungen  im  §  42  zuwider,  für  Rechnung  von  Banken  als  Vorsteher  von
Zweiganstalten  oder  als  Agent  Bankgeschäfte  betreibt  oder  mit  Banken  als
Gesellschafter  in  Verbindung  tritt.

Die  gleiche  Strafe  trifft  die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Bank,
welche  den  Bestimmungen  des  §  7  entgegenhandeln,  oder  welche  dem  Verbote
des  §  42  zuwider

a)  Zweiganstalten  oder  Agenturen  bestellen
oder
b)  die  von  ihnen  vertretene  Bank  als  Gesellschafter  an  Bankhäusern
beteiligen.