Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 1. 
Zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der Beamten, Bediensteten und Arbeiter 
der Staatseisenbahnverwaltung durch Herstellung von Wohngebänden und Gewährung von 
Baudarlehen wird der k. Staatsregierung der Betrag von 6 000 O00 M zur Verfügung 
gestellt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarses ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen in gleichem 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens bis zur bestimmungsgemäßen Ver- 
wendung desselben und die Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme 
zu beschaffen. 
Von der Zeit der bestimmungsgemäßen Verwendung an hat die Verzinsung der auf- 
gewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 31. Mai 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. eonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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