Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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weiler,  Homburg  und  Rohrbach  nach  Scheidt  bei  Saarbrücken  für  ein  Bau=  und  Einrichtungskapital
  im  Maximalbetrage  von  33561000  M  (drei  Millionen  dreihundert  einundfünfzig
Tausend  Mark)  einen  jährlichen  Zinsertrag  bis  zu  4  Prozent  vom  Tage  der  Vollendung
und  Eröffnung  der  neuen  Bahnstrecken  bis  zum  31.  Dezember  1904  zu  gewährleisten,  oder
statt  dieses  Zinserträgnisses  einen  Ueberschuß  der  Betriebsrente  in  einer  dem  4prozentigen
Zins  des  festgesetzten  Bau-  und  Einrichtungskapitals  entsprechenden  Höhe  sicher  zu  stellen.

Erforderlichen  Falles  ist  das  bezeichnete  Kapital  um  die  Kosten  der  Geldaufbringung
zu  erhöhen.

Art.  2.

Mit  der  durch  vorbezeichnete  Haupteisenbahn  erfolgenden  Verbindung  zwischen  Altenglan
  und  St.  Julian  tritt  Art.  1.  Ziff.  1  und  Art.  2.  Abs.  2  des  Gesetzes  vom

11.  Juni  1896,  die  Herstellung  von  Eisenbahnen  lokaler  Bedeutung  in  der  Pfalz  betreffend,
außer  Wirksamkeit.

Art.  3.

Das  Gesetz  vom  15.  Juni  1898,  die  pfälzischen  Eisenbahnen  betreffend,  wird  dahin
abgeändert,  daß  der  dort  festgesetzte  Maximalzinsfuß  von  3⅛½  Prozent  auf  4  Prozent
erhöht  wird.

Gegeben  zu  München,  den  16.  Juni  1900.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Irhr.  v.  Miedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.