Full text : Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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.  In  geeigneten  Fällen  sind  die  zuständigen  Interessentenvertretungen  (Handwerks-,
Handels-  *5  K  Landwirtschaftskammern)  um  Auskunft  über  die  Leistungsfähigkeit  nicht  hinreichend
bekannter  Unternehmer  zu  ersuchen.

5.  Ausgeschlossen  von  der  Berücksichtigung  sind  solche  Angebote:

a)  die  den  der  Ausschreibung  zugrunde  gelegten  Bedingungen  oder  Proben  nicht  entsprechen;

b)  die  nach  den  von  den  Bewerbern  eingereichten  Proben  für  den  vorliegenden  Zweck  nicht
geeignet  sind;

c)  die  eine  in  offenbarem  Mißverhältnis  zu  der  Leistung  oder  Lieferung  stehende
Preisforderung  enthalten,  so  daß  nach  dem  geforderten  Preise  an  und  für  sich  eine
tüchtige  Ausführung  nicht  erwartet  werden  kann.

6.  Nur  ausnahmsweise  darf  in  dem  letzteren  Falle  (zu  c)  der  Zuschlag  erteilt  werden,
sofern  der  Bewerber  als  zuverlässig  und  leistungsfähig  bekannt  ist  und  ausreichende  Gründe  für  die
Abgabe  des  ausnahmsweise  niedrigen  Gebotes  beigebracht  sind  oder  auf  Befragen  beigebracht  werden.

7.  Die  Bedürfnisse  an  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen  sind,  soweit  dies  ohne  Schädigung
fiskalischer  oder  anderer  allgemeiner  Interessen  und  ohne  grundsätzliche  Ausschließung  des  Handels
ausführbar  ist,  mkichs  unmittelbar  von  den  Produzenten  zu  erwerben.

8.  Bei  der  Vergebung  von  Leistungen  und  Lieferungen  für  Bauten  sind  im  Falle  gleicher
Preisstellung  die  am  Orte  der  Ausführung  oder  in  dessen  Nähe  wohnenden  Gewerbetreibenden
vorzugsweise  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  die  Arbeiten  im  eigenen  Betriebe  ausführen.

9.  Im  übrigen  ist  bei  öffentlichen  Ausschreibungen  der  Zuschlag  demjenigen  der  drei  als
Mindestfordernde  in  Betracht  kommenden  Bewerber  zu  erteilen,  dessen  Angebot  unter  Berücksichtigung
aller  Umstände  als  das  annehmbarste  zu  erachten  ist.

10.  Bei  engeren  Ausschreibungen  hat  unter  sonst  gleichwertigen  Angeboten  die  Vergebung
an  den  Mindestfordernden  zu  erfolgen.  Sind  ausnahmsweise  den  Bewerbern  die  näheren  Vorschläge
in  betreff  der  einzelnen  Anlagen  und  Einrichtungen  überlassen  worden,  so  ist  der  Zuschlag  auf  dasjenige
  Angebot  zu  erteilen,  das  für  den  gegebenen  Fall  als  das  geeignetste  und  zugleich  in  Abwägung
aller  Umstände  als  das  preiswürdigste  erscheint.

11.  Ist  keines  der  hiernach  bei  öffentlichen  und  engeren  Ausschreibungen  in  Betracht

kommenden  Mindestgebote  für  annehmbar  zu  erachten,  so  hat  die  Ablehnung  sämtlicher  Gebote  und
die  Einleitung  eines  neuen  Verfahrens  zu  erfolgen.

III.  RZöschlutz  förmlicher  Verträge.
1.  Form  der  Verträge.

1.  über  den  durch  die  Erteilung  des  Zuschlags  zustande  gekommenen  Vertrag  ist  der  Regel
nach  eine  schriftliche  Urkunde  zu  errichten.

Hiervon  kann  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Rechtsgültigkeit  des  Übereinkommens
dadurch  nicht  in  Frage  gestellt  wird,  abgesehen  werden:
A.  bei  Gegenständen  bis  zum  Wert  von
a)  3000  Mark  frei  Werk  ohne  Verpackunng,
b)  4000  Mark  frei  Bord  Schiff  Seehafen  einschl.  Verpackung,
c)  5000  Mark  frei  Land  Schutzgebiet,
einschließlich:
B.  bei  Zug  um  Zug  bewirkten  Leistungen  und  Lieferungen;
C.  bei  einfachen  Vertragsverhältnissen,  über  die  ein  alle  wesentli  Bedi  en  ent—
haltender  Brief-  oder  Telegrammwechsel  vorliegt.  sentlichen  Bedingungen  ent.
3.  Wird  in  solchen  Fällen  von  der  Aufstellung  einer  schriftlichen  Urkunde  Abstand  genommen,
  so  ist  in  anderer  geeigneter  Weise  —  z.  B.  durch  Bestellzettel,  schriftliche,  gegenseitig
anerkannte  Aufzeichnungen  —  für  die  Sicherung  der  Beweisführung  über  den  wesentlichen  Inhalt
des  Ubereinkommens  Vorsorge  zu  treffen.
2.  Fassung  der  Verträge.
1.  Die  Fassung  der  Vertragsbedingungen  muß  knapp,  aber  bestimmt  und  deutlich  sein.
2.  Den  Verträgen  sind  allgemeine  Vertragsbedingungen  zugrunde  zu  legen,  soweit
solche  ausgestellt  sind.
In  der  Vertragsurkunde  müssen  außer  der  Bezeichnung  der  vertragschließenden  Parteien
die  brsonbe  der  Verdingung  zugrunde  gelegten  Bedingungen  enthalten  sein.
4.  Der  Vertragsschluß  geschieht,  soweit  ein  Beamter  damit  beauftragt  ist,  namens  der  zuständigen
  Behörde.