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Nr. 23508.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Form der Eheverträge der Mitglieder des König—
lichen Hauses und der mit solchen Eheverträgen verbundenen Erbverträge betreffend.
Im Mamen Seiner Majestät des Königs.
Cuitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikel 57 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche, des § 189 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und des Titel I § 2 des Königlichen Familienstatuts vom 5. August 1819
zu bestimmen, was folgt:
§ 1.
Die Eheverträge der Mitglieder des Königlichen Hauses bedürfen der schriftlichen Form
Das Gleiche gilt für einen Erbvertrag, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde
verbunden wird. Der Erbvertrag kann durch einen Vertreter auch insoweit geschlossen werden,
als es sich um Erklärungen des Erblassers handelt.
Zur schriftlichen Form ist erforderlich und genügend, daß die Vertragschließenden die
Urkunde eigenhändig unterzeichnen.
Die schriftliche Form wird durch die Beurkundung des Vertrages durch den Staatsminister
des Königlichen Hauses und des Aeußern ersetzt. Auf die Beurkundung finden die
für die notarielle Beurkundung geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 2.
Die Bestimmung in Titel II § 4 des Königlichen Familienstatuts vom 5. August 1819
bleibt unberührt.
München, den 16. Juni 1900.
Luitpold,
Prinz von HLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Bever.