Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  32.  481

Nr.  23508.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Form  der  Eheverträge  der  Mitglieder  des  König—
lichen  Hauses  und  der  mit  solchen  Eheverträgen  verbundenen  Erbverträge  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Artikel  57  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche,  des  §  189  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  und  des  Titel  I  §  2  des  Königlichen  Familienstatuts  vom  5.  August  1819
zu  bestimmen,  was  folgt:

§  1.

Die  Eheverträge  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  bedürfen  der  schriftlichen  Form

Das  Gleiche  gilt  für  einen  Erbvertrag,  der  mit  einem  Ehevertrag  in  derselben  Urkunde
verbunden  wird.  Der  Erbvertrag  kann  durch  einen  Vertreter  auch  insoweit  geschlossen  werden,
als  es  sich  um  Erklärungen  des  Erblassers  handelt.

Zur  schriftlichen  Form  ist  erforderlich  und  genügend,  daß  die  Vertragschließenden  die
Urkunde  eigenhändig  unterzeichnen.

Die  schriftliche  Form  wird  durch  die  Beurkundung  des  Vertrages  durch  den  Staatsminister
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  ersetzt.  Auf  die  Beurkundung  finden  die
für  die  notarielle  Beurkundung  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

§  2.

Die  Bestimmung  in  Titel  II  §  4  des  Königlichen  Familienstatuts  vom  5.  August  1819

bleibt  unberührt.

München,  den  16.  Juni  1900.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr  v.  Leonrod.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Bever.