Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Ferner werden die in § 16 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886, dann in den 
§8 14 und 15 des Finanzgesetzes vom 27. März 1888, ferner in den §S§ 16, 17 
und 18 des Finanzgesetzes vom 5. Mai 1890, sowie in den §§ 16, 17 und 18 des 
Finanzgesetzes vom 26. Mai 1892 und in den §§ 16 und 17 des Finanzgesetzes vom 
11. Juni 1894, endlich in den §§ 15, 16 und 17 des Finanzgesetzes vom 17. Juni 
1896 und 8§8 15, 16 und 17 des Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898 auf die Erübrig- 
ungen der XVI., XVII., XVIII., XIX., XX., XXI. und XXlIl. Finanzperiode, beziehungsweise 
auf die verfügbaren Mehreinnahmen des Jahres 1896 angewiesenen Spezialkredite, soweit 
dieselben im Laufe der XXIV. Finanzperiode ihre Verwendung nicht gefunden haben, auf- 
recht erhalten. 
§ 2. 
Der gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 als Verstärkung 
des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320 — 08 J aus den Anlehen nach § 1 
des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des Betriebsfonds der 
k. Centralstaatskasse betreffend, und nach § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 25. Februar 1880 
hat auch während des Laufes der XXV. Finanzperiode als Verstärkung des Verlagskapitals 
zu dienen. 
Die an Stelle eines Theiles dieser Anlehen auszugebenden Schatzanweisungen, längstens 
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter 
Schatzanweisungen, ausgegeben werden. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatz- 
anweisungen erforderlichen Beträge müssen der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa aus den 
bereitesten Staatseinkünften zur Verfallzeit verfügbar gestellt werden 
Titel II. 
Festsetzung der Ausgaben. 
§ 3. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
200944749 “¾ für die Verwaltung, 
231 975 240 X für den Staatsaufwand, 
432919 989 ¾ in Summa 
festgesetzt. Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres 
finden nicht statt. 
  
84. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministerien 
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C enthalten. 
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