Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

legierungs  -  Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Nummer  7.  Weimar.  7.  Juni  1843.

 

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  zum  Schutze  gegen  den  Wilddiebstahl  auf  den  Jagd-Revieren
  von  Niederroölg  und  Vollradiéroda  vom  26.  vorigen  Monats
hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  2.  Juni  1843.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefursteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Da  seit  ciniger  Zeit  auch  auf  Unseren  Jagd-Revieren  zu  Niederrosla
und  Vollradisroda  der  Wilddiebstahl,  namentlich  von  Ausländern,  in  eimer
so  frechen  und  gefährlichen  Weise  getrieben  wird,  daß  zur  Abwehr  desselben

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