legierungs - Blatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 7. Juni 1843.
Bekanutmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz zum Schutze gegen den Wilddiebstahl auf den Jagd-Revieren
von Niederroölg und Vollradiéroda vom 26. vorigen Monats
hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 2. Juni 1843.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=Eisenach,
Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefursteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Da seit ciniger Zeit auch auf Unseren Jagd-Revieren zu Niederrosla
und Vollradisroda der Wilddiebstahl, namentlich von Ausländern, in eimer
so frechen und gefährlichen Weise getrieben wird, daß zur Abwehr desselben
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