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setzen, sie zum Zwecke der Untersuchung zu heben, sie wieder in die richtige Lage zu bringen
und im Falle der Entbehrlichkeit herauszunehmen.
Zur giltigen Vornahme eines Abmarkungsgeschäftes ist die Anwesenheit von zwei Feld—
geschworenen nöthig. Handelt es sich um die Abmarkung einer Flurgrenze zwischen zwei
Gemeinden oder zwischen einer Gemeinde und einem ausmärkischen Bezirke, so ist die Mit-
wirkung je eines Feldgeschworenen der betheiligten Gemeinden und des betheiligten Bezirkes
erforderlich.
Artikel 10.
Die Feldgeschworenen können sich zum Zwecke der Kontrole der Echtheit und Unver-
rücktheit der Grenzzeichen bei dem Setzen derselben bestimmter geheimer Zeichen, sogenannter
Unterlagen, bedienen (Siebenergeheimniß). Sie sind verbunden, das Siebenergeheimniß
lebenslänglich zu bewahren.
Artikel 11.
Die gemeindlichen Feldgeschworenen sind Hilfsorgane der Gemeindebehörde für Her-
stellung und Unterhaltung der Flur= und Markungsgrenzen.
Artikel 12.
Die gemeindlichen Feldgeschworenen sind verpflichtet, die Grenzzeichen der gesammten
Gemeindeflur und der etwa besonders abgemarkten Abtheilungen derselben (Gewannen), sowie
die Grenzzeichen der einzelnen Grundstücke zu beaufsichtigen. Sie haben zu diesem Zwecke
auf Anordnung des Vorstandes der Gemeindebehörde die Grenzen mindestens alle drei Jahre
zu begehen und zu besichtigen, sowie die hiebei wahrgenommenen Mängel binnen acht Tagen
dem Vorstande der Gemeindebehörde und den etwa betheiligten Grundeigenthümern behufs
sofortiger Abhilfe anzuzeigen.
In der gleichen Weise haben die gemeindlichen Feldgeschworenen zu verfahren, wenn
sie bei sonstiger Gelegenheit Mängel der Abmarkung wahrnehmen.
Artikel 13.
Die Dienstleistung der gemeindlichen Feldgeschworenen wird durch den Vorstand der
Gemeindebehörde und die der Feldgeschworenen für ausmärkische Bezirke durch ihren Obmann
vermittelt.
Artikel 14.
Die Aufsicht über die Feldgeschworenen steht zunächst ihrem Obmann zu.
Die Oberaufsicht über die Feldgeschworenen führt die Distriktsverwaltungsbehörde. Diese
entscheidet entgiltig über die Beschwerden gegen die Verfügungen des Obmannes.