Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Mß3ZI. 557 
setzen, sie zum Zwecke der Untersuchung zu heben, sie wieder in die richtige Lage zu bringen 
und im Falle der Entbehrlichkeit herauszunehmen. 
Zur giltigen Vornahme eines Abmarkungsgeschäftes ist die Anwesenheit von zwei Feld— 
geschworenen nöthig. Handelt es sich um die Abmarkung einer Flurgrenze zwischen zwei 
Gemeinden oder zwischen einer Gemeinde und einem ausmärkischen Bezirke, so ist die Mit- 
wirkung je eines Feldgeschworenen der betheiligten Gemeinden und des betheiligten Bezirkes 
erforderlich. 
Artikel 10. 
Die Feldgeschworenen können sich zum Zwecke der Kontrole der Echtheit und Unver- 
rücktheit der Grenzzeichen bei dem Setzen derselben bestimmter geheimer Zeichen, sogenannter 
Unterlagen, bedienen (Siebenergeheimniß). Sie sind verbunden, das Siebenergeheimniß 
lebenslänglich zu bewahren. 
Artikel 11. 
Die gemeindlichen Feldgeschworenen sind Hilfsorgane der Gemeindebehörde für Her- 
stellung und Unterhaltung der Flur= und Markungsgrenzen. 
Artikel 12. 
Die gemeindlichen Feldgeschworenen sind verpflichtet, die Grenzzeichen der gesammten 
Gemeindeflur und der etwa besonders abgemarkten Abtheilungen derselben (Gewannen), sowie 
die Grenzzeichen der einzelnen Grundstücke zu beaufsichtigen. Sie haben zu diesem Zwecke 
auf Anordnung des Vorstandes der Gemeindebehörde die Grenzen mindestens alle drei Jahre 
zu begehen und zu besichtigen, sowie die hiebei wahrgenommenen Mängel binnen acht Tagen 
dem Vorstande der Gemeindebehörde und den etwa betheiligten Grundeigenthümern behufs 
sofortiger Abhilfe anzuzeigen. 
In der gleichen Weise haben die gemeindlichen Feldgeschworenen zu verfahren, wenn 
sie bei sonstiger Gelegenheit Mängel der Abmarkung wahrnehmen. 
Artikel 13. 
Die Dienstleistung der gemeindlichen Feldgeschworenen wird durch den Vorstand der 
Gemeindebehörde und die der Feldgeschworenen für ausmärkische Bezirke durch ihren Obmann 
vermittelt. 
Artikel 14. 
Die Aufsicht über die Feldgeschworenen steht zunächst ihrem Obmann zu. 
Die Oberaufsicht über die Feldgeschworenen führt die Distriktsverwaltungsbehörde. Diese 
entscheidet entgiltig über die Beschwerden gegen die Verfügungen des Obmannes.
	        
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