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Artikel 22.
Kommen Grundeigenthümer der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Errichtung oder
Wiederherstellung von Grenzzeichen binnen der ihnen vorgesetzten angemessenen Frist nicht
nach, so ist die Gemeindebehörde, bei ausmärkischen Bezirken die Distriktsverwaltungsbehörde,
befugt, dieses auf Kosten der Pflichtigen durch die zur Abmarkung zuständige Behörde oder
Person bewirken zu lassen.
Grbühren und Kosten.
Artikel 23.
Das Verfahren bei den Gemeindebehörden und in der ersten Instanz ist gebührenfrei.
Artikel 24.
Die Feldgeschworenen beziehen für ihre Dienstesverrichtungen Gebühren nach Maßgabe
einer Gebührenordnung, welche durch die Distriktsverwaltungsbehörde nach Einvernahme des
Distriktsrathes festzusetzen ist.
Artikel 25.
Die Kosten für die Betheiligung der staatlichen Geometer an dem Abmarkungsgeschäfte
werden auf die Staatskasse übernommen.
Die sonstigen Kosten der Abmarkung und Abmarkungsergänzung sind, insoweit die Be-
theiligten nichts Anderes vereinbaren, zu gleichen Theilen von den Grundeigenthümern zu
tragen, die an der Feststellung des oder der Grenzzeichen ein Interesse haben.
Die Kosten der Abmarkung und Abmarkungsergänzung bei Eisenbahnen fallen dem
Unternehmer, bei Staatsstraßen und öffentlichen Kanälen dem Staate, bei Distriktsstraßen
dem Distrikte und bei Gemeindeverbindungswegen der Gemeinde zur Last.
Die Kosten der Abmarkung und Abmarkungsergänzung sind eine öffentliche Last der
betheiligten Grundstücke.
Die Kosten, welche durch einen abgewiesenen Antrag auf Abmarkung oder durch un-
begründete Einwendungen veranlaßt worden sind, können den mit dem Antrage oder der Ein-
wendung Abgewiesenen überbürdet werden.
Die Einziehung der Kosten erfolgt durch die Gemeindebehörde nach den Bestimmungen
über die Erhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeindeumlagen.
Artikel 26.
Aus Staatszuschüssen, deren Höhe jeweils das Budget bestimmt, wird ein Fond —
Abmarkungsfond — gebildet, aus welchem vorschußweise die den Betheiligten zur Last fallen-
den Kosten für die Grenzsteine bei Abmarkungen nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1, 5 bestritten
werden.