Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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zusammen  auf  den  Maximalbetrag  von

für  eine  Lokalbahn  von
für  eine  Lokalbahn  von

für  eine  Lokalbahn  von

für  eine  Lokalbahn  von  Nanna  nach  Auerbach  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Frensdorf  nach  Ebrach  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Münchberg  nach  Zell  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Falls-Gefrees  nach  esteet  auf  den
Betrag  von  »
für  eine  Lokalbahn  von  Bayreuth  nach  Holffeld  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Rothenkirchen  nach  Tettau  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Rübleinshof  nach  Allersberg  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Neustadt  a.  A.  nach  Uehlfeld  auf  den
Betrag  von  .
für  eine  Lokalbahn  von
Betrag  von

Dombühl  nach  Rothenburg  o.  T.  auf  den

Ansbach  über  Leutershausen  nach  Bechhofen
auf  den  Betrag  von

Wilhermsdorf  nach  Markt  Erlbach  auf  den
Betrag  von  ..  .....
Nürnberg-Nordbahnhof  nach  Großreuth  auf
den  Betrag  von#

für  eine  Lokalbahn  von  Miltenberg  nach  Stadtprozelten  auf  den

Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Schweinfurt  über  Gochsheim  nach  errn
hofen  auf  den  Betrag  von

für  eine  Lokalbahn  von  Ochsenfurt  nach  Nöttingen  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Nördlingen  nach  Wemding  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Mertingen  nach  Wertingen  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Oberhausen  nach  Welden  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Memmingen  nach  Legau  auf  den  Betrag  von
für  eine  Lokalbahn  von  Pfronten  zur  Landesgrenze  bei  Schönbichl
auf  den  Betrag  von

Art.  2.

715  400  M
1  495  400  4+
671700  .A.

468  300  /#%
2  025200  4
1  156  300
1073  800

931200  #
2047500  Æ
1313  600  %

428  000  A
1342  600  A
1  817  700  %
1132  500%
1778500  4

961  200.4

953  400
1289  600
1228  500  4

445  200  M.

 

46  620  200  +
(sechs  und  vierzig  Millionen  sechshundert  zwanzigtausend  zweihundert  Mark).

Mit  der  baulichen  Ausführung  der  in  Art.  1  genannten  Lokalbahnen  ist  erst  dann
vorzugehen,  wenn  der  für  den  Bahnbau  und  dessen  Zugehör  erforderliche  Grund  und  Boden