Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W#  37.  565

kosten=  und  lastenfrei  dem  Eisenbahnärar  zum  Eigenthum  überwiesen  oder  demselben  zur
Bestreitung  der  Grunderwerbungskosten  eine  reale  Sicherheit  geboten  sein  wird.

Art.  3.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgestellten
  Bedarfes  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Anlehen  in  gleichem  Betrage
  aufzunehmen.  1

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Banzeit  und  die  Geldaufbringungskosten
  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

Von  der  Zeit  der  Vollendung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Bahnen  an  hat  die  Verzinsung
  der  für  dieselben  aufgewendeten  Summe  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu  erfolgen.

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden

Finanzgesetze.
Gegeben  zu  München,  den  30.  Juni  1900.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  u.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.Leonrod.Trhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  LCandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Junern:
Dr.  Proebst.

 

Nr.  14744.
Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  die  Maul=  und  Klanenseuche  betreffend.

Kl.  Staatsministerinm  des  Innern.

Im  Hinblicke  auf  den  weiteren  Rückgang  der  Maul=  und  Klauenseuche  unter  den
Viehbeständen  in  der  Schweiz  wird  die  Bestimmung  in  Ziff.  1  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  19.  Mai  ds.  Is.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  458)  dahin  abgeändert,