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An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 6 vorgesehenen
Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben enthaltende
Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten.
Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen,
den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte
des Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden.
Zu § 15 des Gesetzes.
38. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung
von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande thunlichst
auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Datums der Verwendung
und Aufdruck des Amtsstempels in der in Ziffer 26 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen
Weise zu entwerthen. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt,
so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten, beziehungsweise auch auf den weiteren
Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher
Reichsstempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist.
Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kontrahenten
nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.
Zu § 16 des Gesetzes.
39. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich
ist, weil der Werth des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen
Betrage (§7 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe
der §§ 9 und 10 des Gesetzes eine Schlußnote aunszustellen, auf jedem der beiden Theile
aber zu vermerken, daß die Bestenerung solange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung
möglich wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig
der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich, hat
deren Entrichtung nach Maßgabe der §§ 9 und 10 des Gesetzes unter Ausstellung einer
neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu
erfolgen. Die Direktiobehörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung
nachweisen zu lassen.
Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 15 des Gesetzes
unter steneramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern
ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach
Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Stenerstelle vermerkt auf der Urkunde
oder auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels,
daß die Erhebung der Reichsstempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung aus-