Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

624

An  Stelle  der  Ausfüllung  des  Ergänzungsscheins  in  der  in  dem  Muster  6  vorgesehenen
Weise  kann  die  Verweisung  auf  eine  besonders  geführte,  die  erforderlichen  Angaben  enthaltende
Liste  oder  ein  entsprechend  geführtes  Buch  treten.

Es  ist  dem  Kommissionär  ferner  gestattet,  statt  einen  Ergänzungsschein  auszufertigen,
den  Zusatzstempel  (und  zwar  beide  Markenhälften)  auf  der  von  ihm  zurückbehaltenen  Hälfte
des  Schlußscheins  über  das  Abwickelungsgeschäft  zu  verwenden.

Zu  §  15  des  Gesetzes.

38.  Die  Abstempelung  der  Vertragsurkunde  erfolgt  seitens  der  Steuerstelle  durch  Verwendung
  von  Reichsstempelmarken.  Die  letzteren  sind  in  ungetheiltem  Zustande  thunlichst
auf  der  ersten  Seite  der  Urkunde  aufzukleben  und  durch  Eintragung  des  Datums  der  Verwendung
  und  Aufdruck  des  Amtsstempels  in  der  in  Ziffer  26  Abs.  3  unter  2  vorgeschriebenen
  Weise  zu  entwerthen.  Ist  die  Vertragsurkunde  in  mehreren  Urschriften  ausgestellt,
  so  ist  von  der  Steuerstelle  auf  dem  zweiten,  beziehungsweise  auch  auf  den  weiteren
Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  vermerken,  welcher
Reichsstempelbetrag  zu  der  ersten  Urschrift  verwendet  ist.

Bei  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Verträgen,  deren  Urschriften  den  Kontrahenten
  nicht  ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen  vorzulegen.

Zu  §  16  des  Gesetzes.

39.  Ueber  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich
ist,  weil  der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht  nach  seinem  höchstmöglichen
Betrage  (§7  Abs.  1  des  Gesetzes)  berechnet  werden  kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe
der  §§  9  und  10  des  Gesetzes  eine  Schlußnote  aunszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Theile
aber  zu  vermerken,  daß  die  Bestenerung  solange  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung
  möglich  wird.  Abschrift  der  Schlußnote  einschließlich  dieses  Vermerkes  ist  gleichzeitig
  der  Direktivbehörde  zu  übersenden.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich,  hat
deren  Entrichtung  nach  Maßgabe  der  §§  9  und  10  des  Gesetzes  unter  Ausstellung  einer
neuen  Schlußnote,  in  welcher  auf  die  erstausgestellte  Schlußnote  Bezug  zu  nehmen  ist,  zu
erfolgen.  Die  Direktiobehörde  ist  berechtigt,  sich  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
nachweisen  zu  lassen.

Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  das  nach  §  15  des  Gesetzes
unter  steneramtlicher  Abstempelung  der  beiderseits  unterschriebenen  Vertragsurkunde  zu  versteuern
  ist,  so  hat  gleichwohl  die  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  bei  der  Steuerstelle  nach
Maßgabe  der  bezeichneten  Vorschrift  zu  erfolgen;  die  Stenerstelle  vermerkt  auf  der  Urkunde
oder  auf  den  mehreren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels,
daß  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  wegen  zeitiger  Unmöglichkeit  der  Berechnung  aus-